Artikel 5 RL 2016/343/EU

Darstellung von Verdächtigen und beschuldigten Personen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen vor Gericht oder in der Öffentlichkeit nicht durch den Einsatz von physischen Zwangsmaßnahmen so dargestellt werden, als seien sie schuldig.

(2) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, physische Zwangsmaßnahmen einzusetzen, wenn dies im konkreten Fall aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist oder dazu dient, einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person daran zu hindern, zu entkommen oder mit Dritten Kontakt aufzunehmen.

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