Präambel RL 2016/585/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2011/65/EU wurde die Verwendung von Blei, Cadmium, sechswertigem Chrom und polybromierten Diphenylethern (PBDE) in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
(2)
Wiederinstandsetzung ist gängig bei bildgebenden Geräten wie Magnetresonanztomografen, Computertomografen, In-vitro-Diagnostika, Patientenüberwachungsgeräten und Elektronenmikroskopen. Einige der ausgebauten Ersatzteile, die zwecks Wiederinstandsetzung wiederverwendet werden, enthalten geringe Mengen an Blei, Cadmium, sechswertigem Chrom oder PBDE.
(3)
Nach der Ausnahmeregelung gemäß Anhang IV Nummer 31 der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Ersatzteilen, die aus gebrauchten und nicht bereits in der Union in Verkehr gebrachten Geräten ausgebaut wurden, nicht gestattet, was die Verfügbarkeit ausgebauter Ersatzteile einschränkt.
(4)
Ein Vergleich der Umweltauswirkungen der Verwendung wiederinstandgesetzter Teile in derartigen Fällen mit den Umweltauswirkungen der Substitution wiederinstandgesetzter durch neue Teile zeigt, dass die gesamten umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Auswirkungen der Substitution größer wären als deren Gesamtvorteile.
(5)
Da die Stoffbeschränkung für die jeweils betroffenen Geräte gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU ab unterschiedlichen Daten gelten wird, sollte für die jeweiligen Arten von Geräten ein unterschiedliches Ablaufdatum festgesetzt werden.
(6)
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Um den Marktteilnehmern einen reibungslosen Übergang von der bisherigen zu der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung zu gewährleisten und Störungen des Binnenmarktes zu vermeiden, empfiehlt es sich, ein Datum hinreichend lange nach dem Tag der Umsetzung festzusetzen, ab dem alle Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften anwenden müssen und das eine angemessene Übergangsfrist gewährleistet —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

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