Artikel 11 RL 2016/681/EU
Übermittlungen von Daten an Drittstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten, die durch die PNR-Zentralstelle nach Artikel 12 gespeichert werden, nur im Einzelfall und nur dann an einen Drittstaat übermitteln, wenn
- a)
- die Bedingungen des Artikels 13 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI erfüllt sind;
- b)
- die Übermittlung für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist;
- c)
- der Drittstaat sich bereit erklärt, die Daten nur dann an einen anderen Drittstaat zu übermitteln, wenn dies für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecke dieser Richtlinie unbedingt notwendig ist und nur wenn der jeweilige Mitgliedstaat ausdrücklich zustimmt, und
- d)
- die gleichen Bedingungen wie in Artikel 9 Absatz 2 erfüllt sind.
(2) Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI sind Übermittlungen von PNR-Daten ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, von dem die Daten eingeholt wurden, nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann zulässig, wenn
- a)
- eine solche Übermittlung unerlässlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren, und
- b)
- die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Behörde wird unverzüglich unterrichtet und die Übermittlung wird ordnungsgemäß aufgezeichnet und einer Ex-Post-Überprüfung unterzogen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln PNR-Daten nur unter Bedingungen im Einklang mit dieser Richtlinie und nach Vergewisserung, dass die von den Empfängern beabsichtigte Verwendung der PNR-Daten mit diesen Bedingungen und Sicherheitsvorkehrungen in Einklang steht, an die zuständigen Behörden von Drittstaaten.
(4) Der Datenschutzbeauftragte der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats, der die PNR-Daten übermittelt hat, wird über jede Übermittlung von PNR-Daten durch den Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel unterrichtet.
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