Artikel 20 RL 2016/681/EU
Statistische Daten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jährlich Statistiken über die an die PNR-Zentralstellen übermittelten PNR-Daten zur Verfügung. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(2) Die Statistiken müssen mindestens Folgendes ausweisen:
- a)
- die Gesamtzahl der Fluggäste, deren PNR-Daten erhoben und ausgetauscht worden sind;
- b)
- die Zahl der Fluggäste, bei denen eine weitere Überprüfung für angezeigt erachtet wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.