ANHANG RL 2016/774/EU
ANHANG II
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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(1) | |
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(1) | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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(1) | X |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
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Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
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Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
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Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
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(2) | X(3) |
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Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
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(2) | X(3) |
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(2) | X(3) |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
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Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen | |
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X(4) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) | |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
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Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
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Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
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Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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X | |
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
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Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
Anmerkungen:
Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a fällt.
Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen(*).
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