Präambel RL 2016/774/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
(2)
In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen sind. Die Ausnahmen 8e, 8f, 8g, 8h, 8j und 10d des Anhangs II wurden 2014 überprüft.
(3)
Eine Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ergeben, dass Blei nicht mehr länger für die Einsatzzwecke gemäß den Ausnahmen 8h, 8j und 10d verwendet werden sollte, da die Verwendung von Blei für diese Einsatzzwecke vermeidbar ist.
(4)
Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat außerdem ergeben, dass die Verwendung von Blei für die Einsatzzwecke gemäß den Ausnahmen 8e, 8f und 8g weiterhin unvermeidbar ist, da noch keine Ersatzstoffe verfügbar sind. Da jedoch Hinweise auf mögliche künftige Bleiersatzstoffe für diese Einsatzzwecke vorliegen, empfiehlt es sich, einen Termin für die Überprüfung festzulegen, an dem festzustellen ist, ob die Verwendung von Blei für diese Einsatzzwecke beendet werden kann.
(5)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(2)

ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

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