Artikel 38 RL 2016/797/EU
Kennnummern und Verzeichnisse benannter Stellen
(1) Die Kommission weist einer benannten Stelle eine Kennnummer zu.
Eine benannte Stelle erhält nur eine Kennnummer, selbst wenn sie im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union benannt ist.
(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der im Rahmen dieser Richtlinie benannten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden.
Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.