ANHANG I RL 2016/797/EU
BESTANDTEILE DES EISENBAHNSYSTEMS DER UNION
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1.
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Netz
Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst das Netz der Union folgende Bestandteile:- a)
- eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt sind,
- b)
- eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von rund 200 km/h ausgelegt sind,
- c)
- eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die aufgrund der sich aus der Topografie, der Oberflächengestalt oder der städtischen Umgebung ergebenden Zwänge von spezifischer Beschaffenheit sind und deren Geschwindigkeit im Einzelfall angepasst werden muss. Dazu gehören auch die Verbindungsstrecken zwischen dem Hochgeschwindigkeits- und dem konventionellen Netzen, Bahnhofsdurchfahrten, Anschlüsse zu Terminals, Betriebswerken usw., die von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen mit Normalgeschwindigkeit befahren werden,
- d)
- für den Personenverkehr vorgesehene konventionelle Strecken,
- e)
- für den gemischten Verkehr (Personen- und Güterverkehr) vorgesehene konventionelle Strecken,
- f)
- für den Güterverkehr vorgesehene konventionelle Strecken,
- g)
- Personenverkehrsknoten,
- h)
- Güterverkehrsknoten, einschließlich Terminals für kombinierten Verkehr,
- i)
- Verbindungswege zwischen den vorstehend genannten Elementen.
- 2.
- Fahrzeuge
Für die Zwecke dieser Richtlinie gehören zu den Fahrzeugen der Union alle Fahrzeuge, die für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des Netzes der Union geeignet sind:- —
Lokomotiven und Fahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Diesel- oder elektrischen Triebfahrzeugen, Diesel- oder elektrischen Triebzügen, und Reisezugwagen;
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Güterwagen, einschließlich Tiefladewagen,, die für das gesamte Netz ausgelegt sind, und Fahrzeuge zur Beförderung von Lastkraftwagen;
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Spezialfahrzeuge, z. B. Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge.
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