Artikel 1 RL 2016/798/EU

Gegenstand

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Entwicklung und Verbesserung der Sicherheit des Eisenbahnsystems der Union und einen besseren Marktzugang für Dienstleistungen auf dem Schienenweg durch:

a)
die Harmonisierung der Regulierungsstruktur in den Mitgliedstaaten;
b)
die Bestimmung der Zuständigkeiten der einzelnen Akteure des Eisenbahnsystems der Union;
c)
die Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsziele (im Folgenden „CST” ) und gemeinsamer Sicherheitsmethoden (im Folgenden „CSM” ), damit nationale Vorschriften schrittweise entfallen können;
d)
die Festlegung der Grundsätze für Erteilung, Erneuerung, Änderung und Einschränkung oder Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen;
e)
das Erfordernis der Einrichtung einer nationalen Sicherheitsbehörde und einer Stelle für die Untersuchung von Unfällen und Störungen für jeden Mitgliedstaat; und
f)
die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für das Sicherheitsmanagement, die Regelung und Überwachung der Eisenbahnsicherheit.

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