Artikel 1 RL 2016/798/EU
Gegenstand
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Entwicklung und Verbesserung der Sicherheit des Eisenbahnsystems der Union und einen besseren Marktzugang für Dienstleistungen auf dem Schienenweg durch:
- a)
- die Harmonisierung der Regulierungsstruktur in den Mitgliedstaaten;
- b)
- die Bestimmung der Zuständigkeiten der einzelnen Akteure des Eisenbahnsystems der Union;
- c)
- die Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsziele (im Folgenden „CST” ) und gemeinsamer Sicherheitsmethoden (im Folgenden „CSM” ), damit nationale Vorschriften schrittweise entfallen können;
- d)
- die Festlegung der Grundsätze für Erteilung, Erneuerung, Änderung und Einschränkung oder Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen;
- e)
- das Erfordernis der Einrichtung einer nationalen Sicherheitsbehörde und einer Stelle für die Untersuchung von Unfällen und Störungen für jeden Mitgliedstaat; und
- f)
- die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für das Sicherheitsmanagement, die Regelung und Überwachung der Eisenbahnsicherheit.
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