Artikel 16 RL 2016/798/EU

Aufgaben

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Sicherheitsbehörde ein. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationale Sicherheitsbehörde hinsichtlich der personellen und materiellen Ressourcen über die erforderlichen internen und externen organisatorischen Kapazitäten verfügt. Diese Behörde ist organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern, Antragstellern, Auftraggebern und Stellen, die öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben, unabhängig. Sofern diese Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann diese Behörde auch eine Dienststelle innerhalb des für Verkehrsangelegenheiten zuständigen nationalen Ministeriums sein.

(2) Die nationale Sicherheitsbehörde wird mindestens mit folgenden Aufgaben betraut:

a)
Genehmigung der Inbetriebnahme der Teilsysteme streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie Energie und Infrastruktur des Eisenbahnsystems der Union gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797;
b)
Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797;
c)
Unterstützung der Agentur bei Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 und von Typgenehmigungen für Fahrzeuge gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797;
d)
Überwachung — in ihrem Gebiet — der Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/797;
e)
Sicherstellung, dass eine Fahrzeugnummer gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2016/797 und unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 dieser Richtlinie zugewiesen wurde;
f)
Unterstützung der Agentur bei Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf der gemäß Artikel 10 Absatz 5 erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen;
g)
Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf der gemäß Artikel 10 Absatz 8 erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen;
h)
Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf der gemäß Artikel 12 erteilten Sicherheitsgenehmigungen;
i)
Beobachtung, Bekanntgabe und gegebenenfalls Durchsetzung und Aktualisierung des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit, einschließlich des Systems nationaler Vorschriften;
j)
Beaufsichtigung von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 17;
k)
gegebenenfalls — und im Einklang mit dem nationalen Recht — Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG;
l)
gegebenenfalls — und im Einklang mit dem nationalen Recht — Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf von an für die Instandhaltung zuständige Stellen erteilte Bescheinigungen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Aufgaben dürfen an Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen oder Auftraggeber weder übertragen noch als Auftrag vergeben werden.

(4) Befindet sich ein einzelnes Bauwerk teilweise in einem Drittland und teilweise in einem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat zusätzlich zu der ansonsten für sein Hoheitsgebiet zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde und gemäß Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe c sowie aufgrund einer internationalen Vereinbarung, die von der Union geschlossen oder deren Abschluss von der Union genehmigt wurde, eine speziell für dieses Bauwerk und alle anderen damit verbundenen Bestandteile der Eisenbahninfrastruktur zuständige Sicherheitsbehörde (im Folgenden „speziell zuständige Sicherheitsbehörde” ) bestimmen. Gemäß dieser internationalen Vereinbarung kann die nationale Sicherheitsbehörde vorübergehend die Zuständigkeit für den in diesem Mitgliedstaats gelegenen Teil des Bauwerks übernehmen.

Im Rahmen einer internationalen Vereinbarung nach Unterabsatz 1 ergreift der betreffende Mitgliedstaat alle ihm im Rahmen dieser internationalen Vereinbarung zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die speziell zuständige Sicherheitsbehörde Unionsrecht einhält. Zu diesem Zweck und wenn dies aus Gründen der Eisenbahnsicherheit erforderlich ist, macht der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich von dem durch jene internationale Vereinbarung gewährten Recht Gebrauch, wonach die nationale Sicherheitsbehörde die alleinige Zuständigkeit für den in diesem Mitgliedstaat gelegenen Teil des Bauwerks übernehmen darf.

(5) Wirft eine Streitigkeit, für die ein Schiedsverfahren gemäß einer internationalen Vereinbarung eingeleitet wurde, eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts auf, so ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof” ) befugt, auf Ersuchen des Schiedsgerichts, das zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieser internationalen Vereinbarung eingesetzt wurde, in dieser Frage eine Vorabentscheidung zu treffen.

Die Bestimmungen des Unionsrechts für Verfahren vor dem Gerichtshof nach Artikel 267 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten für Ersuchen um eine Vorabentscheidung an den Gerichtshof nach Unterabsatz 1 entsprechend.

Kommt das Schiedsgericht einer im Einklang mit Unterabsatz 1 ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs nicht nach, macht der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich von dem durch die internationale Vereinbarung gewährten Recht Gebrauch, wonach die nationale Sicherheitsbehörde die alleinige Zuständigkeit für den in diesem Mitgliedstaat gelegenen Teil des Bauwerks übernehmen darf.

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