Artikel 18 RL 2016/800/EU

Recht auf Prozesskostenhilfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe die wirksame Ausübung des Rechts auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand gemäß Artikel 6 gewährleisten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.