Artikel 20 RL 2016/800/EU

Schulung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der Strafverfolgungsbehörden und Hafteinrichtungen, die Fälle mit Beteiligung von Kindern bearbeiten, dem Umfang ihres Kontakts mit Kindern angemessene spezifische Schulungen in Bezug auf die Rechte von Kindern, geeignete Befragungsmethoden, Kinderpsychologie und die Kommunikation in einer kindgerechten Sprache erhalten.

(2) Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justizsysteme der Mitgliedstaaten und mit gebührender Achtung der Rolle derjenigen, die für die Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten zuständig sind, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richter und Staatsanwälte, die Strafverfahren mit Beteiligung von Kindern bearbeiten, besondere Sachkunde in diesem Bereich, tatsächlichen Zugang zu speziellen Schulungen oder beides haben.

(3) Unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe und der Rolle derjenigen, die für die Weiterbildung von Rechtsanwälten zuständig sind, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Förderung spezieller Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 für Rechtsanwälte, die Strafverfahren mit Beteiligung von Kindern bearbeiten.

(4) Die Mitgliedstaaten fördern über ihre öffentlichen Stellen oder durch die Finanzierung von Organisationen zur Unterstützung von Kindern Initiativen, die ermöglichen, dass diejenigen, die Kindern Unterstützung leisten oder Wiedergutmachungsdienste zur Verfügung stellen, eine ihrem Kontakt mit den Kindern angemessene Schulung erhalten und berufliche Verhaltensregeln beachten, die sicherstellen, dass sie ihre Tätigkeit unvoreingenommen, respektvoll und professionell ausführen.

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