Artikel 22 RL 2016/800/EU

Kosten

Die Mitgliedstaaten kommen unabhängig vom Verfahrensausgang für die in Anwendung der Artikel 7, 8 und 9 entstehenden Kosten auf, es sei denn, die aus der Anwendung von Artikel 8 entstehenden Kosten werden durch eine Krankenversicherung gedeckt.

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