Artikel 3 RL 2016/800/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Kind” eine Person im Alter von unter achtzehn Jahren;
- 2.
- „Träger der elterlichen Verantwortung” jede Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt;
- 3.
- „elterliche Verantwortung” die gesamten Rechte und Pflichten betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Gerichtsentscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich bindende Vereinbarung übertragen wurden, einschließlich des Sorge- und Umgangsrechts.
Falls in Bezug auf Unterabsatz 1, Nummer 1 Zweifel daran bestehen, ob eine Person das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt diese Person als Kind.
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