Artikel 17 RL 2016/801/EU

Aufenthaltstitel

(1) Wird der Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, verwenden die Mitgliedstaaten das in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegte Muster und tragen in die Aufenthaltserlaubnis den Begriff „Forscher” , „Student” , „Schüler” , „Praktikant” , „Freiwilliger” oder „Au-pair-Kraft” ein.

(2) Wird der Aufenthaltstitel in Form eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt, tragen die Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen” auf der Visummarke einen Hinweis ein, aus dem hervorgeht, dass das Visum einem „Forscher” , „Studenten” , „Schüler” , „Praktikanten” , „Freiwilligen” oder einer „Au-pair-Kraft” erteilt wird.

(3) Bei Forschern oder Studenten, die im Rahmen eines bestimmten Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr anerkannten Hochschuleinrichtungen in die Union reisen, wird das betreffende Programm oder die Vereinbarung auf dem Aufenthaltstitel angegeben.

(4) Wird einem Forscher der Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität in Form einer Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, verwenden die Mitgliedstaaten das in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegte Muster und tragen in der Aufenthaltserlaubnis „Forscher-Mobilität” ein. Wird einem Forscher der Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität in Form eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt, tragen die Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen” auf der Visummarke „Forscher-Mobilität” ein.

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