Artikel 25 RL 2016/801/EU

Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung von Forschern und Studenten

(1) Nach Abschluss ihrer Forschungstätigkeit oder ihres Studiums haben Forscher und Studenten die Möglichkeit, sich auf der Grundlage der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens neun Monaten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel nach Artikel 17 ausgestellt hat, aufzuhalten, um dort Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Studenten in ihrem Studium ein Mindestniveau erreicht haben müssen, damit dieser Artikel auf sie Anwendung findet. Dieses Niveau darf nicht höher als Niveau 7 des Europäischen Qualifikationsrahmens(1) sein.

(3) Zum Zweck des Aufenthalts nach Absatz 1 erteilen die Mitgliedstaaten auf Antrag des Forschers oder des Studenten dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sofern die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e, des Artikels 7 Absatz 6 dieser Richtlinie und gegebenenfalls des Artikels 7 Absatz 2 weiterhin erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten verlangen von Forschern eine Bestätigung der Forschungseinrichtung über den Abschluss der Forschungstätigkeit oder von Studenten den Nachweis eines Hochschuldiploms, eines Zertifikates oder einen sonstigen Nachweis einer formellen Qualifikation. Gegebenenfalls, und sofern die Bestimmungen des Artikels 26 weiterhin erfüllt sind, wird die Aufenthaltserlaubnis gemäß des vorgenannten Artikels entsprechend verlängert.

(4) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag nach diesem Artikel ablehnen, wenn

a)
die in Absatz 3 und gegebenenfalls in den Absätzen 2 und 5 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind,
b)
die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.

(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antrag des Forschers oder des Studenten und gegebenenfalls der Familienangehörigen des Forschers nach diesem Artikel mindestens 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des nach Artikel 17 oder 26 ausgestellten Aufenthaltstitels eingereicht wird.

(6) Liegt der Nachweis über ein Hochschuldiplom, ein Zertifikat oder ein sonstiger Nachweis einer formellen Qualifikation oder die Bestätigung der Forschungseinrichtung über den Abschluss der Forschungstätigkeit nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des nach Artikel 17 ausgestellten Aufenthaltstitels vor, und sind alle anderen Bedingungen erfüllt, so gestatten die Mitgliedstaaten dem Drittstaatsangehörigen im Einklang mit nationalem Recht den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet, damit er einen derartigen Nachweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorlegen kann.

(7) Frühestens drei Monate nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel kann dieser von den Drittstaatsangehörigen den Nachweis verlangen, dass sie begründete Aussichten auf eine Anstellung oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit haben.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Anstellung, die der Drittstaatsangehörige sucht, oder die selbständige Erwerbstätigkeit, die der Drittstaatsangehörige aufbaut, dem Niveau der abgeschlossenen Forschungsarbeiten oder des abgeschlossenen Studiums entspricht.

(8) Sind die in den Absätzen 3 oder 7 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, können die Mitgliedstaaten die Aufenthaltserlaubnis des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Familienangehörigen im Einklang mit nationalem Recht entziehen.

(9) Zweite Mitgliedstaaten können diesen Artikel auf Forscher und gegebenenfalls deren Familienangehörige oder auf Studenten anwenden, die sich im Hoheitsgebiet des betreffenden zweiten Mitgliedstaats gemäß Artikel 28, 29, 30 oder 31 aufhalten oder aufgehalten haben.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1).

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