Artikel 3 RL 2016/801/EU

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Drittstaatsangehörige” Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV sind;
2.
„Forscher” Drittstaatsangehörige, die über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der diesem Drittstaatsangehörigen den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügen und von einer Forschungseinrichtung ausgewählt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen werden, um eine Forschungstätigkeit, für die normalerweise ein solcher Abschluss erforderlich ist, auszuüben;
3.
„Studenten” Drittstaatsangehörige, die an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von diesem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder eines Pflichtpraktikums;
4.
„Schüler” Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms oder eines Bildungsvorhabens, das von einer Bildungseinrichtung im Einklang mit dem nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt wird, ein anerkanntes staatliches oder regionales Bildungsprogramm im Sekundarbereich zu absolvieren, das der Stufe 2 oder 3 der internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen entspricht;
5.
„Praktikanten” Drittstaatsangehörige, die über einen Hochschulabschluss verfügen oder die in einem Drittland ein Studium absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt, und die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um sich im Rahmen eines Praktikums Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld anzueignen;
6.
„Freiwillige” Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um an einem Freiwilligendienst teilzunehmen;
7.
„Freiwilligendienst” ein Programm praktischer solidarischer Tätigkeit, das sich auf eine von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union anerkannte Regelung stützt, Ziele von allgemeinem Interesse ohne Gewinnabsicht verfolgt und bei dem die Tätigkeiten nicht vergütet werden, mit Ausnahme der Erstattung von Auslagen und/oder eines Taschengelds;
8.
„Au-pair-Kräfte” Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, damit sie vorübergehend in einer Familie untergebracht werden, um ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den betreffenden Mitgliedstaat zu verbessern, und dafür leichte Hausarbeit verrichten und Kinder betreuen;
9.
„Forschung” systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie der Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden;
10.
„Forschungseinrichtung” jede öffentliche oder private Einrichtung, die Forschung betreibt;
11.
„Bildungseinrichtung” eine öffentliche oder private Einrichtung des Sekundarbereichs, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist oder deren Studienprogramme gemäß dem nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis auf der Grundlage transparenter Kriterien anerkannt sind und die an einem Schüleraustauschprogramm oder Bildungsvorhaben zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken teilnimmt;
12.
„Bildungsvorhaben” eine Reihe von Bildungsmaßnahmen, die von einer Bildungseinrichtung eines Mitgliedstaats in Zusammenarbeit mit ähnlichen Einrichtungen in einem Drittstaat zum Zwecke des Kultur- und Wissensaustauschs entwickelt wurden;
13.
„Hochschuleinrichtung” jede Art von Hochschuleinrichtung, die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt oder als solche eingestuft ist, und an der gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, oder jede Einrichtung, die gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbietet;
14.
„aufnehmende Einrichtung” eine Forschungseinrichtung, eine Hochschuleinrichtung, eine Bildungseinrichtung, eine für einen Freiwilligendienst zuständige Organisation oder eine Praktikanten aufnehmende Einrichtung, der der Drittstaatsangehörige für die Zwecke dieser Richtlinie zugewiesen wird und die, ungeachtet ihrer Rechtsform, im Einklang mit dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist;
15.
„Gastfamilie” die Familie, die die Au-pair-Kraft vorübergehend aufnimmt und sie an ihrem Familienalltag im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer zwischen dieser Familie und der Au-pair-Kraft geschlossenen Vereinbarung teilhaben lässt;
16.
„Beschäftigung” die Ausübung von Tätigkeiten für einen Arbeitgeber oder nach dessen Weisung oder unter dessen Aufsicht, die nach nationalem Recht oder geltenden Tarifverträgen oder im Einklang mit den Gepflogenheiten als eine Form der Arbeit geregelt sind;
17.
„Arbeitgeber” jede natürliche oder juristische Person, für die oder nach deren Weisung oder unter deren Aufsicht die Beschäftigung erfolgt;
18.
„erster Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der als erster einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel auf der Grundlage dieser Richtlinie ausstellt;
19.
„zweiter Mitgliedstaat” jeden anderen als den ersten Mitgliedstaat;
20.
„Unions- oder multilaterale Programme mit Mobilitätsmaßnahmen” von der Union oder den Mitgliedstaaten finanzierte Programme, die Mobilität von Drittstaatsangehörigen in der Union oder in den an den jeweiligen Programmen beteiligten Mitgliedstaaten fördern;
21.
„Aufenthaltstitel” eine Aufenthaltserlaubnis oder — falls im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen — ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt, die bzw. das zum Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt wird;
22.
„Aufenthaltserlaubnis” einen Aufenthaltstitel, der im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erteilt wird und ihren Inhaber zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigt;
23.
„Visum für den längerfristigen Aufenthalt” einen Aufenthaltstitel, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens(1) oder gemäß dem nationalen Recht eines den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendenden Mitgliedstaats erteilt wird;
24.
„Familienangehörige” Drittstaatsangehörige im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG.

Fußnote(n):

(1)

Schengen-Besitzstand — Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.