Artikel 37 RL 2016/801/EU

Zusammenarbeit zwischen Kontaktstellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die effektiv zusammenarbeiten und die zur Durchführung der Artikel 28 bis 32 benötigten Informationen entgegennehmen und weiterleiten. Die Mitgliedstaaten führen den Informationsaustausch vorzugsweise auf elektronischem Wege durch.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten nationalen Kontaktstellen Folgendes mit:

a)
die für die Mobilität gemäß den Artikeln 28 bis 31 geltenden Verfahren;
b)
ob dieser Mitgliedstaat die Zulassung von Studenten und Forschern ausschließlich über zugelassene Forschungseinrichtungen oder Hochschuleinrichtungen gestattet;
c)
die multilateralen Programme für Studenten und Forscher mit Mobilitätsmaßnahmen und die Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen.

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