Artikel 11 RL 2016/802/EU

Finanzielle Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten können finanzielle Maßnahmen zugunsten der von dieser Richtlinie betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ergreifen, soweit diese Maßnahmen mit den auf diesem Gebiet geltenden und noch zu erlassenden Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

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