Artikel 9 RL 2016/802/EU

Genehmigung von emissionsmindernden Verfahren zur Anwendung an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats

(1) Emissionsmindernde Verfahren, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/98/EG fallen, werden gemäß der genannten Richtlinie genehmigt.

(2) Nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallende emissionsmindernde Verfahren werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 genehmigt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)
von der IMO ausgearbeitete Leitlinien;
b)
die Ergebnisse etwaiger gemäß Artikel 10 durchgeführter Versuche;
c)
Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich erreichbarer Emissionsminderungen, und Auswirkungen auf die Ökosysteme in geschlossenen Häfen und Flussmündungen;
d)
Durchführbarkeit der Überwachung und Überprüfung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.