Präambel RL 2016/844/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mehrere internationale Übereinkommen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/45/EG wurden geändert.
(2)
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/45/EG können die Anhänge dieser Richtlinie geändert werden, um die Änderungen der internationalen Übereinkommen anzuwenden.
(3)
Die Richtlinie 2009/45/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).

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