Präambel RL 2016/856/EU
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Artikel 97 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(3) sieht vor, dass vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 der Normalsatz der Mehrwertsteuer (MwSt.) mindestens 15 % betragen muss.
- (2)
- Durch den in den Mitgliedstaaten derzeit geltenden Normalsatz wurde in Verbindung mit dem Mechanismus der Übergangsregelung gewährleistet, dass das Mehrwertsteuersystem in akzeptabler Weise funktioniert hat. Mit neuen Vorschriften bezüglich des Ortes der Erbringung von Dienstleistungen, die die Besteuerung am Ort des Verbrauchs begünstigen, wurden die Möglichkeiten, durch Standortverlagerung von unterschiedlichen MwSt.-Sätzen zu profitieren, weiter eingeschränkt und mögliche Wettbewerbsverzerrungen verringert.
- (3)
- Um zu verhindern, dass übermäßige Unterschiede zwischen den MwSt.-Normalsätzen der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union strukturelle Ungleichgewichte verursachen und in einigen Wirtschaftszweigen zu Wettbewerbsverzerrungen führen, ist es im Bereich der indirekten Steuern üblich, Mindestsätze festzulegen. Bei der Mehrwertsteuer ist dies nach wie vor empfehlenswert.
- (4)
- Angesichts der noch andauernden Diskussion über die Einzelheiten einer endgültigen MwSt.-Regelung für den Handel innerhalb der Union wäre es verfrüht, einen dauerhaften Normalsatz der Mehrwertsteuer festzulegen oder eine Änderung des Mindestsatzes zu erwägen.
- (5)
- Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % während eines Zeitraums beizubehalten, der Rechtssicherheit gewährleistet und eine weitere Prüfung ermöglicht.
- (6)
- Die Beibehaltung des gegenwärtigen Mindestsatzes schließt nicht aus, dass die MwSt.-Vorschriften vor dem 31. Dezember 2017 erneut überprüft werden, um der Einführung einer endgültigen MwSt.-Regelung für den Handel innerhalb der Union Rechnung zu tragen.
- (7)
- Um eine ununterbrochene Anwendung des mit der Richtlinie 2006/112/EG eingeführten gegenwärtigen Mindestsatzes sicherzustellen, ist es angemessen, dass die vorliegende Richtlinie ab dem 1. Januar 2016 gilt.
- (8)
- Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 12. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
Stellungnahme vom 17. Februar 2016 (ABl. C 133 vom 14.4.2016, S. 23).
- (3)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
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