Präambel RL 2016/882/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen(1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bestimmte Anforderungen in Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG, wonach Triebfahrzeugführer Sprachkenntnisse auf dem Niveau „B1” aufweisen müssen, sind in einigen Fällen, in denen Triebfahrzeugführer lediglich den Grenzbahnhof eines benachbarten Mitgliedstaats erreichen, mit einem unnötig hohen Aufwand verbunden und beeinträchtigen daher die Kontinuität des grenzübergreifenden Betriebs.
(2)
Es ist daher erforderlich, unnötige sprachliche Anforderungen in den Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen zu verringern, weshalb die betreffenden Triebfahrzeugführer von der Anforderung hinsichtlich der Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 ausgenommen werden sollten.
(3)
Als Voraussetzung für diese Ausnahme sollten ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Infrastrukturbetreibers bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen miteinander kommunizieren können, um negative Folgen für die Sicherheit des Eisenbahnsystems zu vermeiden.
(4)
Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem Geltungsbeginn der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erhalten haben oder erhalten werden, sollten Übergangsbestimmungen gelten.
(5)
Die Richtlinie 2007/59/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.

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