Artikel 1 RL 2016/97/EU

Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in der Union festgelegt.

(2) Diese Richtlinie gilt für jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist oder sich dort niederlassen will, um den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten aufzunehmen und auszuüben.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die Versicherungsvertriebstätigkeiten ausüben, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt:

i)
das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert bzw. erbracht wird, oder
ii)
Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise.

b)
Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 EUR.
c)
Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Buchstabe b nicht 200 EUR, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Buchstabe a genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler in dem Fall, dass sie eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Absatz 3 ausgenommen ist, ausüben, Folgendes gewährleisten:

a)
Vor Vertragsschluss werden dem Kunden Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die in Artikel 14 genannten Verfahren, nach denen die Kunden und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung gestellt.
b)
Es wurden angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen getroffen, um den Artikeln 17 und 24 zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, bevor der Vertrag vorgeschlagen wird.
c)
Das in Artikel 20 Absatz 5 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird dem Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigt.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden den Markt überwachen, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. Die EIOPA kann eine solche Überwachung erleichtern und koordinieren.

(6) Die Richtlinie gilt nicht für Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten, die im Zusammenhang mit Risiken und Verpflichtungen erbracht werden, die außerhalb der Union bestehen bzw. eingegangen worden sind.

Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -vermittlern ausgeübt wird, die in einem Drittland niedergelassen sind und im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in seinem Hoheitsgebiet tätig sind, unter der Voraussetzung, dass die Gleichbehandlung aller Personen sichergestellt ist, die die Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs auf diesem Markt ausüben oder zu deren Ausübung befugt sind.

Diese Richtlinie regelt keine Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit in Drittländern.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auf allgemeine Schwierigkeiten stoßen.

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