Artikel 11 RL 2016/97/EU

Veröffentlichung der Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterliegt, einschließlich der Informationen über die Frage, ob und wie der Mitgliedstaat beschlossen hat, strengere Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 3 anzuwenden, in geeigneter Weise veröffentlichen.

(2) Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvertrieb zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und anwenden, stellen sicher, dass der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Verbraucherschutz steht. Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen diese Bestimmungen kontinuierlich, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit diesem Absatz bleiben.

(3) Die EIOPA setzt die Links zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen Informationen über Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses veröffentlicht sind, in ihre Website. Die betreffenden Informationen sind von den nationalen zuständigen Behörden regelmäßig zu aktualisieren, und die EIOPA macht die Informationen auf ihrer Website zugänglich, wobei alle nationalen Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses nach einschlägigen Rechtsbereichen kategorisiert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten richten eine einzige Kontaktstelle ein, die für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in ihrem jeweiligen Land verantwortlich ist. Als solche Kontaktstelle sollte eine geeignete zuständige Behörde vorgesehen werden.

(5) Die EIOPA überprüft die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel veröffentlichten Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts anhand eines Berichts und informiert die Kommission hierüber vor dem 23. Februar 2019.

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