Artikel 18 RL 2016/97/EU
Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
- a)
-
Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler seinen Kunden Folgendes offenlegen:
- i)
- seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt;
- ii)
- ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;
- iii)
- Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren;
- iv)
- in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt; und
- v)
- ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt.
- b)
-
Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinen Kunden Folgendes offenlegen:
- i)
- seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt;
- ii)
- ob es Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;
- iii)
- Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.
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