Artikel 18 RL 2016/97/EU

Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)
Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler seinen Kunden Folgendes offenlegen:

i)
seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt;
ii)
ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;
iii)
Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren;
iv)
in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt; und
v)
ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt.

b)
Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinen Kunden Folgendes offenlegen:

i)
seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt;
ii)
ob es Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;
iii)
Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.