Artikel 28 RL 2016/97/EU

Interessenkonflikte

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen, zu erkennen.

(2) Reichen die von dem Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen gemäß Artikel 27 getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, legt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eindeutig offen.

(3) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 muss die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Offenlegung

a)
mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und
b)
je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um

a)
die Maßnahmen zu bestimmen, die von Versicherungsvermittlern und -unternehmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um Interessenkonflikte bei der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen;
b)
geeignete Kriterien festzulegen, anhand derer die Typen von Interessenkonflikten bestimmt werden können, die den Interessen der Kunden oder potenziellen Kunden des Versicherungsvermittlers bzw. -unternehmens schaden könnten.

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