Artikel 32 RL 2016/97/EU
Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen und anderen Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen oder andere Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängt worden sind und gegen die kein Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde, umgehend öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den verantwortlichen Personen liefern. Ist jedoch die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, kann die zuständige Behörde entscheiden, die Bekanntmachung zu verschieben, von der Bekanntmachung abzusehen oder die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt zu machen.
(2) Sofern das nationale Recht die Veröffentlichung einer Entscheidung, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme zu verhängen, vorschreibt und gegen diese Entscheidung bei den einschlägigen Justiz- oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt werden, machen die zuständigen Behörden diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere bekannt gemachte Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder einer anderen Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekannt gemacht.
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die EIOPA über alle Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 aber nicht bekannt gemacht wurden, sowie über alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
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