ANHANG I RL 2016/97/EU

MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN (gemäß Artikel 10 Absatz 2)

I.
Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG

a)
Erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
b)
erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
c)
erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
d)
erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
e)
erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
f)
erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts;
g)
erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und
h)
erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

II.
Versicherungsanlageprodukte

a)
Erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
b)
erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
c)
erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
d)
erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
e)
erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
f)
erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
g)
erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und des Marktes für Sparprodukte;
h)
erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
i)
erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
j)
Umgang mit Interessenkonflikten;
k)
erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und
l)
erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

III.
Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG

a)
Erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
b)
erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
c)
Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
d)
erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
e)
erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
f)
erforderliche Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
g)
Umgang mit Interessenkonflikten;
h)
erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und
i)
erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

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