ANHANG I RL 2016/97/EU
MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN (gemäß Artikel 10 Absatz 2)
- I.
-
Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG
- a)
- Erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
- b)
- erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
- c)
- erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
- d)
- erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
- e)
- erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
- f)
- erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts;
- g)
- erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und
- h)
- erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
- II.
-
Versicherungsanlageprodukte
- a)
- Erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
- b)
- erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
- c)
- erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
- d)
- erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
- e)
- erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
- f)
- erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
- g)
- erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und des Marktes für Sparprodukte;
- h)
- erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
- i)
- erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
- j)
- Umgang mit Interessenkonflikten;
- k)
- erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und
- l)
- erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
- III.
-
Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG
- a)
- Erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
- b)
- erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
- c)
- Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
- d)
- erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
- e)
- erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
- f)
- erforderliche Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
- g)
- Umgang mit Interessenkonflikten;
- h)
- erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und
- i)
- erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
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