Artikel 6 RL 2017/164/EU

1. Für den Untertagebau und den Tunnelbau können die Mitgliedstaaten für die Grenzwerte für Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen, die spätestens am 21. August 2023 endet.

2. Während der Übergangsfrist gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten statt der Grenzwerte im Anhang dieser Richtlinie weiter folgende Grenzwerte anwenden:

a)
für Stickstoffmonoxid: die geltenden, gemäß dem Anhang der Richtlinie 91/322/EWG festgelegten Richtwerte;
b)
für Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid: die am 1. Februar 2017 geltenden nationalen Grenzwerte.

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