Artikel 3 RL 2017/2103/EU
Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI
(1) Der Beschluss 2005/387/JI wird mit Wirkung vom 23. November 2018 aufgehoben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der Beschluss 2005/387/JI weiterhin für neue psychoaktive Substanzen, für die vor dem 23. November 2018 ein gemeinsamer Bericht gemäß Artikel 5 jenes Beschlusses unterbreitet wurde.
(3) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß den Absätzen 4 bis 8 dieses Artikels zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI, um diesem neue psychoaktive Substanzen gemäß Absatz 2 dieses Artikels hinzuzufügen.
(4) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 22. November 2017 übertragen.
(5) Die Befugnisübertragung gemäß Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(6) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(7) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(8) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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