Artikel 2 RL 2017/2397/EU
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Binnenwasserstraßen der Union:
- a)
- Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
- b)
- Schiffe, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
- c)
-
Schlepp- und Schubboote, die ausgelegt sind zum
- i)
- Schleppen oder Schieben von Schiffen gemäß den Buchstaben a und b,
- ii)
- Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät,
- iii)
- längsseitigen Fortbewegen von Schiffen gemäß den Buchstaben a und b oder von schwimmendem Gerät;
- d)
- Fahrgastschiffe;
- e)
- Schiffe, für die eine Betriebserlaubnis gemäß Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) verlangt wird;
- f)
- schwimmendes Gerät.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Personen, die
- a)
- Binnenwasserstraßen zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;
- b)
- am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;
- c)
- am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von den Streitkräften, den Ordnungskräften, vom Katastrophenschutz, den Schifffahrtsbehörden, der Feuerwehr und anderen Notfalldiensten verwendet werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 3 gilt diese Richtlinie auch nicht für Personen, die Fahrten in Mitgliedstaaten unternehmen, in denen es keine mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbundenen Binnenwasserstraßen gibt, und die ausschließlich
- a)
- in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen, bei denen die Entfernung vom Abfahrtsort zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Kilometer beträgt, oder
- b)
- jahreszeitlich fahren.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.