Artikel 38 RL 2017/2397/EU

Übergangsbestimmungen

(1) Nach der Richtlinie 96/50/EG ausgestellte Schiffsführerpatente und die in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG genannten Patente sowie die in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 96/50/EG genannten Rheinschifferpatente, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt wurden, bleiben noch höchstens 10 Jahre nach dem genannten Datum auf den Binnenwasserstraßen der Union gültig, auf denen sie vor Ablauf der Frist gültig waren.

Vor dem 18. Januar 2032 stellt der Mitgliedstaat, der die in Unterabsatz 1 genannten Patente ausgestellt hat, Schiffsführern, die Inhaber solcher Patente gemäß dem in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Muster sind, auf deren Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis oder ein Zeugnis nach Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie aus, vorausgesetzt, dass der Schiffsführer die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten hinreichenden Nachweise vorgelegt hat.

(2) Bei der Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen nach Absatz 1 schützen die Mitgliedstaaten zuvor erworbene Berechtigungen so weit wie möglich, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 6 genannten besonderen Berechtigungen.

(3) Besatzungsmitglieder, die nicht der Schiffsführer sind und ein von einem Mitgliedstaat vor dem 18. Januar 2022 ausgestelltes Befähigungszeugnis oder eine Qualifikation besitzen, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannt wird, können dieses Zeugnis oder diese Qualifikation noch höchstens zehn Jahre nach Ablauf der Frist nutzen. In dieser Zeit können sich diese Besatzungsmitglieder für die Zwecke der Anerkennung ihrer Qualifikation durch die Behörden anderer Mitgliedstaaten weiterhin auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen. Vor dem Ablauf dieses Zeitraums können sie bei einer zuständigen Behörde, die solche Zeugnisse ausstellt, die Ausstellung eines Unionsbefähigungszeugnisses oder eines Zeugnisses in Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 beantragen, vorausgesetzt, dass sie die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten hinreichenden Nachweise vorgelegt haben.

Beantragt ein in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genanntes Besatzungsmitglied ein Unionsbefähigungszeugnis oder ein Zeugnis gemäß Artikel 10 Absatz 2, sorgt der Mitgliedstaat dafür, dass ein Befähigungszeugnis ausgestellt wird, bei dem die Befähigungsanforderungen denen des zu ersetzenden Zeugnisses ähneln oder niedriger als diese sind. Ein Zeugnis, bei dem die Anforderungen höher sind als die Anforderungen des zu ersetzenden Zeugnisses, wird nur dann ausgestellt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
für das Unionsbefähigungszeugnis für Matrosen: 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
b)
für das Unionsbefähigungszeugnis für Bootsmänner: 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
c)
für das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute: 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt.

Die Fahrerfahrung wird anhand eines Schifferdienstbuchs, eines Bordbuchs oder anderer Belege nachgewiesen.

Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn der Bewerber Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.

(4) Schifferdienstbücher und Bordbücher, die vor dem 18. Januar 2022 nach anderen Vorschriften als denen dieser Richtlinie ausgestellt wurden, können noch höchsten zehn Jahre nach dem 18. Januar 2022 weitergeführt werden.

(5) Abweichend von Absatz 3 gilt für Besatzungsmitglieder von Fähren, die nationale Zeugnisse besitzen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/50/EG fallen und vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt wurden, dass solche Zeugnisse noch höchstens 20 Jahre auf den Binnenwasserstraßen der Union gültig bleiben, auf denen sie vor diesem Datum gültig waren.

Vor dem Ablauf dieses Zeitraums können die Besatzungsmitglieder von Fähren bei einer zuständigen Behörde, die derartige Zeugnisse ausstellt, die Ausstellung eines Unionsbefähigungszeugnisses oder eines Zeugnisses gemäß Artikel 10 Absatz 2 beantragen, vorausgesetzt, dass sie die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten hinreichenden Nachweise vorlegen. Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 dieses Artikels gelten entsprechend.

(6) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können Mitgliedstaaten bis zum 17. Januar 2038 Schiffsführern von Seeschiffen gestatten, beim Befahren besonderer Binnenwasserstraßen ein Befähigungszeugnis für Kapitäne mitzuführen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens ausgestellt wurde, sofern

a)
dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer Seefahrt erfolgt und
b)
der Mitgliedstaat die in diesem Absatz genannten Zeugnisse zum 16. Januar 2018 für mindestens fünf Jahre auf den betreffenden Binnenwasserstraßen anerkannt hat.

(7) Bis zum 17. Januar 2032 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer nationalen Anforderungen oder ihrer internationalen Übereinkünfte, die vor dem 16. Januar 2018 galten, vor dem 18. Januar 2024 von einem Drittland ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher weiterhin anerkennen. Die Anerkennung ist auf die Binnenwasserstraßen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt.

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