Artikel 6 RL 2017/2397/EU
Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Berechtigungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffsführer besondere, im Einklang mit Artikel 12 erteilte Berechtigungen besitzen, wenn sie
- a)
- Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 8 als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;
- b)
- Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 9 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;
- c)
- unter Radar fahren;
- d)
- Fahrzeuge führen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden;
- e)
- in Großverbänden fahren.
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