Artikel 6 RL 2017/2397/EU

Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Berechtigungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffsführer besondere, im Einklang mit Artikel 12 erteilte Berechtigungen besitzen, wenn sie

a)
Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 8 als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;
b)
Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 9 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;
c)
unter Radar fahren;
d)
Fahrzeuge führen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden;
e)
in Großverbänden fahren.

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