Artikel 10 RL 2017/541/EU

Organisation oder sonstige Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Art von Organisation oder Erleichterung, die eine beliebige Person dabei unterstützt, für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a zu reisen, in dem Wissen, dass diese Unterstützung für solche Zwecke erfolgt, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.

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