Artikel 12 RL 2017/541/EU
Andere Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten folgende vorsätzliche Handlungen einschließen:
- a)
- schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;
- b)
- Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;
- c)
- die Ausstellung oder Verwendung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i und in Artikel 4 Buchstabe b sowie in Artikel 9 aufgeführten Straftaten zu begehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.