Artikel 16 RL 2017/541/EU

Mildernde Umstände

Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Strafen nach Artikel 15 gemildert werden können, wenn der Täter

a)
sich von terroristischen Aktivitäten lossagt und
b)
den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen somit hilft,

i)
die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,
ii)
die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen,
iii)
Beweise zu sammeln oder
iv)
weitere Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 zu verhindern.

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