Artikel 16 RL 2017/541/EU
Mildernde Umstände
Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Strafen nach Artikel 15 gemildert werden können, wenn der Täter
- a)
- sich von terroristischen Aktivitäten lossagt und
- b)
-
den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen somit hilft,
- i)
- die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,
- ii)
- die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen,
- iii)
- Beweise zu sammeln oder
- iv)
- weitere Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 zu verhindern.
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