Artikel 22 RL 2017/541/EU

Änderungen des Beschlusses 2005/671/JI

Der Beschluss 2005/671/JI wird wie folgt geändert:

1.
in Artikel 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

a)
„terroristische Straftaten” die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) aufgeführten Straftaten;

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass relevante Informationen, die seine zuständigen Behörden im Rahmen von Strafverfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten zusammengetragen haben, den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 verwendet werden könnten, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten und so schnell wie möglich — entweder auf Anfrage oder aus eigener Initiative — zugänglich gemacht werden.;

b)
folgende Absätze werden angefügt:

(7) Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn die Weitergabe von Informationen laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden oder wesentlichen Interessen der Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.

(8) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden nach Erhalt der in Absatz 6 genannten Informationen gegebenenfalls zügig Maßnahmen nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften treffen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

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