Artikel 24 RL 2017/541/EU

Hilfe und Unterstützung der Opfer des Terrorismus

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ermittlungen oder Strafverfolgung im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Straftaten zumindest dann nicht von einer Anzeige oder Klage des Terrorismusopfers oder einer anderen von der Straftat betroffenen Person abhängt, wenn die Taten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterstützungsdienste gemäß der Richtlinie 2012/29/EU vorhanden sind, die den besonderen Bedürfnissen von Opfern des Terrorismus gerecht werden, und dass diese Dienste den Opfern des Terrorismus unverzüglich nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig zur Verfügung stehen. Diese Dienste werden neben den allgemeinen Opferunterstützungsdiensten — oder als zu diesen gehörig — bereitgestellt, die auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten.

(3) Die Unterstützungsdienste haben in der Lage zu sein, den Opfern des Terrorismus je nach ihren besonderen Bedürfnissen Hilfe und Unterstützung zu bieten. Die Dienste müssen dem Grundsatz der Vertraulichkeit verpflichtet und für alle Opfer des Terrorismus kostenfrei und leicht zugänglich sein. Sie müssen insbesondere folgende Leistungen bieten:

a)
emotionale und psychologische Unterstützung, wie Hilfe und Beratung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse;
b)
Beratung und Information über alle relevanten rechtlichen, praktischen oder finanziellen Angelegenheiten einschließlich einer erleichterten Ausübung des Rechts der Opfer des Terrorismus auf Informationen nach Maßgabe des Artikels 26;
c)
Unterstützung bei Ansprüchen auf Entschädigungsleistungen für Opfer des Terrorismus, die nach dem nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaats verfügbar sind.

(4) Die Mitgliedstaats stellen sicher, dass im Rahmen ihrer nationalen Infrastrukturen für Notdienste Mechanismen oder Protokolle vorhanden sind, die die Aktivierung von Unterstützungsdiensten für die Opfer des Terrorismus erlauben. Diese Mechanismen oder Protokolle müssen eine Koordinierung der zuständigen Behörden, Stellen und Einrichtungen in Betracht ziehen, damit diese in der Lage sind, unmittelbar nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig umfassend die Bedürfnisse der Opfer und ihrer Familienangehörigen zu decken, einschließlich angemessener Mittel zur Erleichterung der Identifizierung der Opfer und der Kommunikation mit den Opfern und ihren Familien.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer des Terrorismus unmittelbar nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig angemessene medizinische Behandlung erhalten. Die Mitgliedstaaten haben nach wie vor das Recht, die Erbringung der medizinischen Behandlung für Opfer des Terrorismus im Einklang mit ihren nationalen Gesundheitsfürsorgesystemen zu organisieren.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer des Terrorismus Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2012/29/EU erhalten, wenn sie als Parteien in Strafverfahren auftreten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schwere und die Umstände der Straftat in den Bestimmungen und Verfahrensvorschriften, nach denen die Opfer des Terrorismus Zugang zur Prozesskostenhilfe haben, gebührend berücksichtigt werden.

(7) Diese Richtlinie gilt zusätzlich zu den und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2012/29/EU.

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