Artikel 29 RL 2017/541/EU

Berichterstattung

(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8. März 2020 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8. September 2021 einen Bericht, in dem sie den Mehrwert dieser Richtlinie in Bezug auf die Terrorismusbekämpfung bewertet. In dem Bericht werden auch die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Grundrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Nichtdiskriminierung, die Rechtsstaatlichkeit und das Niveau des Schutzes und der Unterstützung von Opfern des Terrorismus bewertet. Dabei berücksichtigt die Kommission die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2005/671/JI übermittelt haben, und alle anderen relevanten Informationen zur Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Bewertung beschließt die Kommission erforderlichenfalls über geeignete Folgemaßnahmen.

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