Artikel 6 RL 2017/541/EU

Anwerbung für terroristische Zwecke

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmung einer anderen Person dazu, eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i oder in Artikel 4 aufgeführte Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.

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