Artikel 5 RL 2017/593/EU
Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen den Abschluss von Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie im Namen eines Kunden halten, oder die anderweitige Nutzung solcher Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person oder eines anderen Kunden der Wertpapierfirma nur, wenn dabei die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Kunde hat der Verwendung der Instrumente zuvor zu genau festgelegten Bedingungen ausdrücklich zugestimmt, was durch seine Unterschrift oder eine gleichwertige schriftliche positive Bestätigung eindeutig belegt ist;
- b)
- die Verwendung der Finanzinstrumente dieses Kunden ist auf die genau festgelegten Bedingungen beschränkt, denen der Kunde zugestimmt hat.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen den Abschluss von Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Namen eines Kunden auf einem von einem Dritten geführten Sammelkonto gehalten werden, oder die anderweitige Nutzung der auf einem solchen Konto geführten Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person oder eines anderen Kunden nur, wenn zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Jeder Kunde, dessen Finanzinstrumente zusammen auf einem Sammelkonto geführt werden, hat dem gemäß Absatz 1 Buchstabe a zuvor ausdrücklich zugestimmt;
- b)
- die Wertpapierfirma verfügt über Systeme und Kontrollen, die gewährleisten, dass nur Finanzinstrumente von Kunden, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, in dieser Weise verwendet werden.
Um eine korrekte Zuweisung etwaiger Verluste zu ermöglichen, enthalten die Aufzeichnungen der Wertpapierfirma nähere Angaben zu dem Kunden, auf dessen Weisungen hin die Verwendung der Finanzinstrumente erfolgt ist, sowie über die Zahl der verwendeten Finanzinstrumente der einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung erteilt haben.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die unbefugte Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern, beispielsweise:
- a)
- Abschluss von Vereinbarungen mit den Kunden über die von der Wertpapierfirmen zu treffenden Maßnahmen für den Fall, dass die Rückstellungen auf dem Konto des Kunden am Erfüllungstag nicht ausreichen, wie etwa Leihe der entsprechenden Wertpapiere im Namen des Kunden oder Auflösung der Position;
- b)
- genaue Beobachtung der eigenen voraussichtlichen Lieferfähigkeit am Erfüllungstag durch die Wertpapierfirma und Vorsehen von Abhilfemaßnahmen, für den Fall, dass die Lieferfähigkeit nicht gegeben ist; und
- c)
- genaue Beobachtung und prompte Anforderung nicht gelieferter Wertpapiere, die am Erfüllungstag und darüber hinaus noch ausstehen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen für alle Kunden genau festgelegte Vereinbarungen treffen, die sicherstellen, dass der Entleiher der Finanzinstrumente von Kunden angemessene Sicherheiten stellt und dass die Firma über die fortdauernde Angemessenheit dieser Sicherheiten wacht und die notwendigen Schritte unternimmt, um das Gleichgewicht mit dem Wert der Finanzinstrumente von Kunden aufrechtzuerhalten.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen keine Vereinbarungen eingehen, die nach Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU untersagt sind.
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