Artikel 8 RL 2017/593/EU
Berichte unabhängiger Wirtschaftsprüfer
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass ihre unabhängigen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Angemessenheit der Vorkehrungen Bericht erstatten, die die Firma gemäß Artikel 16 Absätze 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU und gemäß diesem Kapitel getroffen hat.
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