Artikel 2 RL 2017/828/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 10. Juni 2019 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 setzen die Mitgliedstaaten bis spätestens 24 Monate nach der Annahme der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 3a Absatz 8, Artikel 3b Absatz 6 und Artikel 3c Absatz 3 der Richtlinie 2007/36/EG die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 3a, 3b und 3c der genannten Richtlinie nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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