Präambel RL 2017/828/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) legt die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
(2)
Die Finanzkrise hat gezeigt, dass Aktionäre die übermäßige kurzfristige Risikobereitschaft von Managern in vielen Fällen unterstützt haben. Zudem liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die derzeitige „Überwachung” von Gesellschaften, in die investiert wurde, sowie das Engagement von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern oft unzureichend und zu stark auf kurzfristige Gewinne ausgerichtet sind, was zu einer unzureichenden Corporate Governance und Wertentwicklung führen kann.
(3)
In ihrer Mitteilung vom 12. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance — ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen” kündigte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen im Bereich Corporate Governance an, mit denen vor allem die langfristige Mitwirkung der Aktionäre und die Transparenz zwischen Gesellschaften und Anlegern gefördert werden sollen.
(4)
Aktien börsennotierter Gesellschaften werden oft über komplexe Ketten von Intermediären gehalten, die die Ausübung von Aktionärsrechten erschweren und ein Hindernis für die Mitwirkung der Aktionäre darstellen können. Die Gesellschaften sind oft nicht in der Lage, ihre Aktionäre zu identifizieren. Die Identifizierung der Aktionäre ist eine Voraussetzung für die unmittelbare Kommunikation zwischen den Aktionären und der Gesellschaft und deshalb von wesentlicher Bedeutung dafür, dass die Ausübung von Aktionärsrechten und die Mitwirkung der Aktionäre erleichtert werden. Dies ist besonders in grenzüberschreitenden Situationen und bei der Verwendung elektronischer Mittel wichtig. Deshalb sollten börsennotierte Gesellschaften das Recht haben, ihre Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit diesen kommunizieren zu können. Die Intermediäre sollten verpflichtet sein, der Gesellschaft auf deren Antrag hin die Informationen über die Identität von Aktionären zu übermitteln. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, Aktionäre, die nur eine geringe Zahl von Aktien halten, von der Identifizierungsanforderung auszunehmen.
(5)
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen der Gesellschaft in einem bestimmten Umfang Informationen über die Identität der Aktionäre übermittelt werden. Diese Informationen sollten zumindest den Namen und die Kontaktdaten des Aktionärs und, falls es sich bei dem Aktionär um eine juristische Person handelt, deren Registernummer oder, falls keine Registriernummer verfügbar ist, eine eindeutige Kennung, wie etwa die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier — LEI-Code), sowie die Zahl der vom Aktionär gehaltenen Aktien und, falls dies von der Gesellschaft angefordert wird, die gehaltenen Aktienkategorien oder -gattungen sowie das Datum ihres Erwerbs umfassen. Die Übermittlung von weniger Informationen wäre nicht ausreichend, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre Aktionäre zu identifizieren, um mit diesen zu kommunizieren.
(6)
Gemäß dieser Richtlinie sollten die personenbezogenen Daten der Aktionäre verarbeitet werden, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Mitwirkung der Aktionäre an der Gesellschaft erleichtert werden. Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre für andere Zwecke vorgesehen ist, wie etwa die Ermöglichung der Zusammenarbeit von Aktionären untereinander, bleiben hiervon unberührt.
(7)
Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, mit ihren derzeitigen Aktionären direkt zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Mitwirkung der Aktionäre erleichtert werden, sollte es der Gesellschaft und den Intermediären gestattet werden, personenbezogene Daten von Aktionären zu speichern, solange diese Aktionäre bleiben. Allerdings ist es Gesellschaften und Intermediären oft nicht bewusst, dass eine bestimmte Person nicht mehr Aktionär ist, es sei denn, sie wurden von der Person informiert oder sie haben diese Information durch einen neuen Vorgang der Aktionärsidentifizierung erhalten, der oft nur einmal pro Jahr im Zusammenhang mit der Jahreshauptversammlung oder anderen wichtigen Ereignissen, wie etwa Übernahmeangeboten oder Fusionen, stattfindet. Deshalb sollte es Gesellschaften und Intermediären gestattet werden, personenbezogene Daten bis zu dem Zeitpunkt zu speichern, ab dem sie Kenntnis von der Tatsache haben, dass eine Person nicht mehr Aktionär ist, sowie für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Gesellschaft oder der Intermediär unter Umständen die personenbezogenen Daten von Personen, die nicht mehr Aktionär sind, für andere Zwecke speichern müssen, wie etwa zur Sicherstellung angemessener Aufzeichnungen für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit der Rechtsnachfolge bei den Aktien einer Gesellschaft, zur Führung der notwendigen Aufzeichnungen hinsichtlich der Hauptversammlungen, einschließlich in Bezug auf die Gültigkeit ihrer Entschließungen, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen oder anderen Beträgen, die an ehemalige Aktionäre zu zahlen sind.
(8)
Eine wirksame Ausübung von Aktionärsrechten hängt in erheblichem Maße von der Effizienz der Kette von Intermediären ab, die Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen führen, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext. In der Kette von Intermediären werden die Informationen — vor allem bei Zwischenschaltung vieler Intermediäre — nicht immer von der Gesellschaft an ihre Aktionäre weitergegeben, und die Stimmabgabe der Aktionäre wird der Gesellschaft nicht immer ordnungsgemäß mitgeteilt. Mit dieser Richtlinie soll die Informationsübermittlung entlang der Kette von Intermediären verbessert werden, um die Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern.
(9)
Da die Intermediäre eine wichtige Rolle spielen, sollten sie verpflichtet sein, die Ausübung von Rechten durch die Aktionäre zu erleichtern, unabhängig davon, ob die Aktionäre diese Rechte selbst ausüben oder einen Dritten dafür benennen. Wenn die Aktionäre die Rechte nicht selbst ausüben möchten und den Intermediär hierfür benannt haben, sollte der Intermediär diese Rechte gemäß der ausdrücklichen Ermächtigung und Anweisung der Aktionäre und zu deren Gunsten ausüben.
(10)
Es muss dafür gesorgt werden, dass Aktionäre, die sich durch Stimmabgabe in eine Gesellschaft einbringen, in die sie investiert haben, wissen, ob ihre Stimmabgabe ordnungsgemäß berücksichtigt wurde. Im Falle einer elektronischen Abstimmung sollte eine Bestätigung des Eingangs der Stimmen erteilt werden. Zusätzlich sollte jeder Aktionär, der in einer Hauptversammlung eine Stimme abgibt, zumindest die Möglichkeit haben, nach der Hauptversammlung zu überprüfen, ob die Stimme von der Gesellschaft wirksam aufgezeichnet und gezählt wurde.
(11)
Um Aktieninvestitionen in der gesamten Union zu fördern und die Ausübung der mit Aktien verbundenen Rechte zu erleichtern, sollte mit dieser Richtlinie in Bezug auf Entgelte, einschließlich Preise und Gebühren, für die von den Intermediären erbrachten Dienstleistungen ein hohes Maß an Transparenz geschaffen werden. Eine Diskriminierung zwischen den für die Ausübung von Aktionärsrechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen in Rechnung gestellten Entgelte behindert grenzüberschreitende Investitionen und das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes, weswegen sie untersagt werden sollte. Unterschiede zwischen den für die Ausübung von Aktionärsrechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen in Rechnung gestellten Entgelten sollten nur zulässig sein, wenn sie ordnungsgemäß begründet werden und die Unterschiede widerspiegeln, die bei den tatsächlichen Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen durch Intermediäre anfallen.
(12)
Die Kette von Intermediären kann Intermediäre umfassen, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Union haben. Dennoch könnten die Tätigkeiten von Intermediären aus Drittländern Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit von Gesellschaften in der Union und auf die Corporate Governance in der Union haben. Darüber hinaus ist es zur Erreichung der mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele notwendig, dafür zu sorgen, dass Informationen entlang der gesamten Kette von Intermediären übermittelt werden. Würden Intermediäre aus Drittländern nicht dieser Richtlinie unterworfen und hätten sie nicht dieselben Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen wie Unions-Intermediäre, bestünde die Gefahr, dass der Informationsfluss unterbrochen wird. Deshalb sollten Intermediäre aus Drittländern, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in der Union haben und deren Aktien zum Handel auf einem in der Union gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den Vorschriften zur Identifizierung der Aktionäre, zur Informationsübermittlung, zur Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte sowie zur Transparenz und Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit Kosten unterliegen, damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen mittels solcher Intermediäre gehaltene Aktien wirksam angewendet werden.
(13)
Diese Richtlinie lässt die nationalen Rechtsvorschriften für die Wertpapierverwahrung und die Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Integrität von Wertpapieren unberührt. Sie berührt auch nicht die wirtschaftlich Berechtigten oder andere Personen, die nach dem anwendbaren nationalen Recht keine Aktionäre sind.
(14)
Eine wirksame und nachhaltige Mitwirkung der Aktionäre ist einer der Eckpfeiler des Corporate-Governance-Modells börsennotierter Gesellschaften, das von einem ausgewogenen System von Kontrollen der verschiedenen Organe und Interessenträger untereinander abhängt. Eine stärkere Einbindung der Aktionäre in die Corporate Governance ist eines der Instrumente, die dazu beitragen können, die finanzielle und nicht-finanzielle Leistung von Gesellschaften zu verbessern, einschließlich hinsichtlich ökologischer, sozialer und Governance-Faktoren, insbesondere nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen. Zusätzlich ist eine stärkere Einbindung von allen Interessenträgern, insbesondere Arbeitnehmern, in die Corporate Governance ein wichtiger Faktor für die Sicherstellung eines stärker langfristig ausgerichteten Ansatzes börsennotierter Gesellschaften, der gefördert und berücksichtigt werden muss.
(15)
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sind oft bedeutende Aktionäre börsennotierter Gesellschaften in der Union und können daher eine wichtige Rolle bei der Corporate Governance dieser Gesellschaften sowie allgemein bei deren Strategie und dem langfristigen Unternehmenserfolg spielen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat jedoch gezeigt, dass sich institutionelle Anleger und Vermögensverwalter oft nicht in die Gesellschaften einbringen, von denen sie Aktien halten; zudem gibt es klare Anhaltspunkte dafür, dass die Kapitalmärkte oft Druck auf Gesellschaften ausüben, damit diese kurzfristig Erfolge liefern, was die langfristige finanzielle und nicht-finanzielle Leistung von Gesellschaften gefährden und neben anderen negativen Auswirkungen auch suboptimale Investitionen, beispielsweise in Forschung und Entwicklung, zu Lasten des langfristigen Unternehmenserfolgs und der Anleger zur Folge haben kann.
(16)
Institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern mangelt es oft an Transparenz bezüglich ihrer Anlagestrategien, ihrer Mitwirkungspolitik und deren Umsetzung. Die Offenlegung derartiger Informationen könnte sich positiv auf die Sensibilisierung der Anleger auswirken, Endbegünstigte wie künftige Rentner in die Lage versetzen, optimale Anlageentscheidungen zu treffen, den Dialog zwischen Gesellschaften und ihren Aktionären erleichtern, zur stärkeren Mitwirkung der Aktionäre führen und ihre Rechenschaftspflicht gegenüber Interessenträgern und der Zivilgesellschaft ausbauen.
(17)
Deshalb sollten institutionelle Anleger und Vermögensverwalter hinsichtlich ihres Ansatzes zur Mitwirkung der Aktionäre transparenter sein. Sie sollten entweder eine Politik zur Mitwirkung der Aktionäre ausarbeiten und öffentlich bekannt machen oder erklären, warum sie sich dafür entschieden haben, dies nicht zu tun. In der Politik zur Mitwirkung der Aktionäre sollte beschrieben werden, wie institutionelle Anleger und Vermögensverwalter die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren, welche verschiedenen Mitwirkungstätigkeiten sie ausüben wollen und wie sie das tun. Die Mitwirkungspolitik sollte auch Maßnahmen zur Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte enthalten, die insbesondere dann auftreten können, wenn die institutionellen Anleger, die Vermögensverwalter oder mit diesen verbundene Unternehmen erhebliche Geschäftsbeziehungen zu der Gesellschaft unterhalten, in die investiert wurde. Die Mitwirkungspolitik bzw. die Erklärung sollte öffentlich online zugänglich sein.
(18)
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sollten Informationen über die Umsetzung ihrer Mitwirkungspolitik und insbesondere darüber öffentlich machen, wie sie ihre Stimmrechte ausgeübt haben. Allerdings sollten Anleger zur Verringerung eines möglichen bürokratischen Aufwands entscheiden können, nicht jede abgegebene Stimme zu veröffentlichen, wenn die Stimmabgabe wegen des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft als unbedeutend zu betrachten ist. Zu solchen unbedeutenden Stimmabgaben können Stimmen zählen, die zu rein verfahrensrechtlichen Angelegenheiten abgegeben werden, oder Stimmen, die in Gesellschaften abgegeben werden, an denen der Anleger im Vergleich zu den Beteiligungen des Anlegers an anderen Gesellschaften, in die er investiert hat, eine sehr geringe Beteiligung hält. Anleger sollten ihre eigenen Kriterien dafür festlegen, welche Stimmabgaben aufgrund des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind, und sie konsequent anwenden.
(19)
Ein mittel- bis langfristiger Ansatz ist eine wichtige Voraussetzung für eine verantwortungsbewusste Vermögensverwaltung. Deshalb sollten die institutionellen Anleger jährlich Informationen darüber offenlegen, wie die Hauptelemente ihrer Aktienanlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten entsprechen und wie diese Elemente zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen. Nutzen sie die Dienste eines Vermögensverwalters — sei es im Rahmen von Verwaltungsmandaten, bei denen die Vermögenswerte individuell verwaltet werden, oder für die Verwaltung zusammengelegter Mittel —, sollten die institutionellen Anleger bestimmte Hauptelemente der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter offenlegen, insbesondere wie sie Anreize für den Vermögensverwalter schafft, dass er seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers, insbesondere langfristige Verbindlichkeiten, abstimmt, wie sie die Leistung des Vermögensverwalters, einschließlich seiner Vergütung, beurteilt, wie sie die dem Vermögensverwalter entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie sie Anreize dafür schafft, dass sich der Vermögensverwalter im besten mittel- und langfristigen Interesse des institutionellen Anlegers engagiert. Dies würde zu einer angemessenen Abstimmung der Interessen der Endbegünstigten institutioneller Anleger, der Vermögensverwalter und der Gesellschaften, in die investiert wurde, beitragen sowie möglicherweise zur Entwicklung längerfristiger Anlagestrategien und zu längerfristigen Beziehungen zu den Gesellschaften, in die investiert wurde, unter Mitwirkung der Aktionäre führen.
(20)
Vermögensverwalter sollten den institutionellen Anleger ausreichend informieren, damit dieser beurteilen kann, ob und wie der Verwalter im besten langfristigen Interesse des Anlegers handelt und ob der Vermögensverwalter eine Strategie verfolgt, die eine effiziente Mitwirkung der Aktionäre beinhaltet. Im Grundsatz richtet sich die Beziehung zwischen dem Vermögensverwalter und dem institutionellen Anleger nach gegenseitigen vertraglichen Vereinbarungen. Allerdings ist es trotz der Tatsache, dass große institutionelle Anleger unter Umständen eine detaillierte Berichterstattung vom Vermögensverwalter anfordern können, insbesondere wenn die Vermögenswerte auf der Grundlage eines Verwaltungsmandats verwaltet werden, für kleinere und weniger erfahrene institutionelle Anleger von ausschlaggebender Bedeutung, einige rechtliche Mindestanforderungen aufzustellen, damit sie den Vermögensverwalter ordnungsgemäß beurteilen und ihn zur Rechenschaft ziehen können. Deshalb sollten Vermögensverwalter verpflichtet sein, institutionelle Anleger darüber zu informieren, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers oder des Fonds beitragen. Diese Information sollte auch die mittel- und langfristigen wesentlichen Hauptrisiken abdecken, die mit den Portfolioinvestitionen verbunden sind, einschließlich Angelegenheiten der Corporate Governance sowie anderer mittel- bis langfristiger Risiken. Diese Information ist für den institutionellen Anleger unverzichtbar um zu beurteilen, ob der Vermögensverwalter eine mittel- bis langfristige Analyse der Anlagen und des Portfolios durchführt, was eine wichtige Voraussetzung für eine effiziente Mitwirkung der Aktionäre ist. Da diese mittel- bis langfristigen Risiken Auswirkungen auf die Rendite der Anleger haben, kann eine wirksamere Einbeziehung dieser Angelegenheiten in die Investitionsprozesse für institutionelle Anleger von ausschlaggebender Bedeutung sein.
(21)
Die Vermögensverwalter sollten zudem gegenüber den institutionellen Anlegern die Zusammensetzung, die Umsätze und die Umsatzkosten ihres Portfolios sowie ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe offenlegen. Der Umfang des Portfolioumsatzes ist ein wichtiger Indikator dafür, ob die Prozesse des Vermögensverwalters in vollem Umfang an die identifizierte Strategie und die Interessen des institutionellen Anlegers angepasst sind, und er zeigt an, ob der Vermögensverwalter Wertpapiere für einen Zeitraum hält, der es ihm ermöglicht, sich wirksam in die Gesellschaft einzubringen. Hohe Portfolioumsätze können ein Anzeichen für eine mangelnde Überzeugung bei Investitionsentscheidungen und für ein impulsgetriebenes Verhalten sein. Beides ist wahrscheinlich nicht im besten langfristigen Interesse des institutionellen Anlegers, insbesondere da ein höherer Umsatz zu höheren Kosten führt, die dem Anleger entstehen, und Einfluss auf Systemrisiken haben kann. Andererseits kann ein unerwartet niedriger Umsatz auf mangelnde Aufmerksamkeit für das Risikomanagement oder eine Verlagerung in Richtung eines passiveren Investitionsansatzes hindeuten. Die Wertpapierleihe, bei der die Aktien der Anleger tatsächlich unter Vereinbarung eines Rückkaufsrechts verkauft werden, kann im Hinblick auf die Mitwirkung der Aktionäre zu Kontroversen führen. Verkaufte Anteile müssen für die Zwecke der Mitwirkung, einschließlich der Stimmabgabe in Hauptversammlungen, zurückgerufen werden. Deshalb ist es wichtig, dass der Vermögensverwalter über seine Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und darüber Bericht erstattet, wie sie angewendet wird, um seine Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zum Zeitpunkt der Hauptversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde.
(22)
Der Vermögensverwalter sollte den institutionellen Anleger auch darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie er Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht-finanziellen Leistung, der Gesellschaft trifft, in die investiert wurde. Diese Informationen eignen sich besonders als Hinweis darauf, ob der Vermögensverwalter einen langfristig ausgerichteten und aktiven Ansatz in Bezug auf die Vermögensverwaltung verfolgt und ökologische, soziale und Governance-Faktoren berücksichtigt.
(23)
Der Vermögensverwalter sollte dem institutionellen Anleger ordnungsgemäße Informationen darüber erteilen, ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im Zusammenhang mit Mitwirkungstätigkeiten gab und wie der Vermögensverwalter mit diesen umgegangen ist. Interessenkonflikte können beispielsweise den Vermögensverwalter an der Stimmabgabe bzw. ihn daran hindern, überhaupt tätig zu werden. Alle diese Situationen sollten gegenüber dem institutionellen Anleger offengelegt werden.
(24)
Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass in dem Fall, dass Vermögenswerte eines institutionellen Anlegers nicht individuell verwaltet werden, sondern mit Vermögenswerten anderer Anleger zusammengelegt und über einen Fonds verwaltet werden, Informationen auch anderen Anlegern zumindest auf deren Anforderung erteilt werden, um zu ermöglichen, dass alle anderen Anleger desselben Fonds diese Informationen erhalten können, sofern sie dies wünschen.
(25)
Viele institutionelle Anleger und Vermögensverwalter nutzen die Dienste von Stimmrechtsberatern, die für sie Recherchen durchführen, sie beraten und ihnen empfehlen, wie sie in Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften abstimmen sollen. Diese Berater spielen zwar insofern eine wichtige Rolle für die Corporate Governance, als sie dazu beitragen, die Kosten für die Analyse von Unternehmensinformationen zu verringern, aber sie können auch das Stimmverhalten der Anleger in erheblichem Maße beeinflussen. Insbesondere Anleger mit stark diversifizierten Portfolios und viele ausländische Anteilseigner verlassen sich verstärkt auf Empfehlungen von Stimmrechtsberatern.
(26)
Angesichts ihrer Bedeutung sollten Stimmrechtsberater Transparenzanforderungen unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Stimmrechtsberater, für die ein Verhaltenskodex gilt, über ihre Anwendung dieses Kodex wirksam Bericht erstatten. Sie sollten auch bestimmte wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen offenlegen, sowie tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung von Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen beeinflussen könnten. Diese Informationen sollten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren öffentlich verfügbar bleiben, damit institutionelle Anleger die Dienste von Stimmrechtsberatern unter Berücksichtigung ihrer Leistung in der Vergangenheit auswählen können.
(27)
Stimmrechtsberater aus Drittländern, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Union haben, können Analysen in Bezug auf Unternehmen aus der Union zur Verfügung stellen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Stimmrechtsberatern aus der Union und aus Drittländern zu gewährleisten, sollte diese Richtlinie auch für Stimmrechtsberater aus Drittländern gelten, die ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung in der Union ausüben, unabhängig von der Rechtsform dieser Niederlassung.
(28)
Die Mitglieder der Unternehmensleitung tragen zum langfristigen Erfolg der Gesellschaft bei. Die Form und Struktur der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung sind Angelegenheiten, die vorrangig in die Zuständigkeit der Gesellschaft, ihrer jeweiligen Organe, ihrer Aktionäre und gegebenenfalls ihrer Arbeitnehmervertreter fallen. Deshalb ist es wichtig, dass die Vielfalt der Corporate-Governance-Systeme in der Union, die die unterschiedlichen Ansichten der Mitgliedstaaten über die Rolle der Gesellschaften und der für die Vergütungspolitik sowie die Vergütung einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung zuständigen Gremien widerspiegelt, respektiert wird. Da die Vergütung eines der Hauptinstrumente ist, mit dem Gesellschaften ihre Interessen mit denen der Mitglieder ihrer Unternehmensleitung in Einklang bringen können, und angesichts der zentralen Rolle, die Mitglieder der Unternehmensleitung in Gesellschaften spielen, ist es wichtig, dass die Vergütungspolitik von Gesellschaften angemessen von den zuständigen Gremien innerhalb der Gesellschaft festgelegt wird und dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, ihre Ansichten zur Vergütungspolitik der Gesellschaft zu äußern.
(29)
Um sicherzustellen, dass die Aktionäre auch tatsächlich Einfluss auf die Vergütungspolitik nehmen können, sollten sie das Recht erhalten, eine Abstimmung mit verbindlichem oder empfehlendem Charakter über die Vergütungspolitik auf der Grundlage einer klaren, verständlichen und umfassenden Übersicht über die Vergütungspolitik der Gesellschaft durchzuführen. Die Vergütungspolitik sollte zu der Geschäftsstrategie, den langfristigen Interessen und der Tragfähigkeit der Gesellschaft beitragen und nicht gänzlich oder hauptsächlich an kurzfristige Ziele geknüpft sein. Die Leistung von Mitgliedern der Unternehmensleitung sollte anhand sowohl finanzieller als auch nicht-finanzieller Kriterien, gegebenenfalls einschließlich ökologischer, sozialer und Governance-Faktoren, bewertet werden. In der Vergütungspolitik sollten die verschiedenen Bestandteile der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und die Bandbreite ihres jeweiligen Anteils beschrieben werden. Die Politik kann als Rahmen ausgestaltet sein, innerhalb dessen sich die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung halten muss. Die Vergütungspolitik sollte unverzüglich offengelegt werden, sobald die Aktionäre in der Hauptversammlung abgestimmt haben.
(30)
Es ist denkbar, dass Gesellschaften unter außergewöhnlichen Umständen von bestimmten Regelungen der Vergütungspolitik abweichen müssen, wie etwa von Kriterien für die feste oder variable Vergütung. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten Gesellschaften gestatten können, eine solche befristete Abweichung von der anwendbaren Vergütungspolitik zu praktizieren, wenn sie in ihrer Vergütungspolitik festlegen, wie sie unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen angewendet würde. Als außergewöhnliche Umstände sollten nur Situationen gelten, in denen die Abweichung von der Vergütungspolitik notwendig ist, um den langfristigen Interessen und der Tragfähigkeit der Gesellschaft insgesamt zu dienen oder ihre Rentabilität zu gewährleisten. Der Vergütungsbericht sollte Informationen über eine Vergütung, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen gewährt wurde, enthalten.
(31)
Um sicherzustellen, dass die Umsetzung der Vergütungspolitik in Einklang mit dieser Politik steht, sollte den Aktionären das Recht eingeräumt werden, über den Vergütungsbericht der Gesellschaft abzustimmen. Um Unternehmenstransparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung ihrer Rechenschaftspflicht nachkommen, sollte der Vergütungsbericht klar und verständlich sein und einen umfassenden Überblick über die Vergütung von einzelnen Mitgliedern der Unternehmensleitung während des letzten Geschäftsjahres enthalten. Stimmen die Aktionäre gegen den Vergütungsbericht, sollte die Gesellschaft im nächsten Vergütungsbericht darlegen, wie der Abstimmung der Aktionäre Rechnung getragen wurde. Als Alternative zur Abstimmung über den Vergütungsbericht sollten die Mitgliedstaaten allerdings für kleine und mittlere Unternehmen vorsehen können, dass der Vergütungsbericht den Aktionären nur zur Erörterung in der Hauptversammlung als eigener Tagesordnungspunkt vorgelegt wird. Wenn ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sollte die Gesellschaft im nächsten Vergütungsbericht darlegen, wie der Erörterung in der Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.
(32)
Damit die Aktionäre problemlos Zugang zum Vergütungsbericht haben und um es potenziellen Anlegern und an der Gesellschaft interessierten Akteuren zu ermöglichen, sich über die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung zu informieren, sollte der Vergütungsbericht auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht werden. Hiervon unberührt sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten bleiben, die Veröffentlichung dieses Berichts auch über andere Mittel vorzuschreiben, beispielsweise als Teil der Erklärungen zur Unternehmensführung oder des Lageberichts.
(33)
Die Offenlegung der Vergütung einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts zielen darauf ab, für mehr Unternehmenstransparenz, eine verbesserte Rechenschaftspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung sowie eine bessere Überwachung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung durch die Aktionäre zu sorgen. Hierdurch wird eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte und die Mitwirkung der Aktionäre im Bereich der Vergütung geschaffen. Insbesondere ist die Offenlegung solcher Informationen gegenüber den Aktionären notwendig, damit sie die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung beurteilen und ihre Ansichten zu den Modalitäten und der Höhe der Vergütung sowie zu der Verknüpfung von Vergütung und Leistung jedes einzelnen Mitglieds der Unternehmensleitung äußern können, um potentielle Situationen zu korrigieren, in denen der Betrag der Vergütung eines einzelnen Mitglieds der Unternehmensleitung angesichts seiner individuellen Leistung und der Leistung der Gesellschaft nicht gerechtfertigt ist. Die Veröffentlichung des Vergütungsberichts ist notwendig, damit nicht nur die Aktionäre sondern auch potentielle Anleger und an der Gesellschaft interessierte Akteure die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und die Frage beurteilen können, inwieweit diese Vergütung mit der Leistung der Gesellschaft korreliert und wie die Gesellschaft ihre Vergütungspolitik in der Praxis umsetzt. Die Offenlegung und Veröffentlichung anonymisierter Vergütungsberichte würde die Erreichung dieser Ziele nicht ermöglichen.
(34)
Um für mehr Unternehmenstransparenz sowie dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung ihrer Rechenschaftspflicht besser nachkommen, und um Aktionären, potentiellen Anlegern und an der Gesellschaft interessierten Akteuren zu ermöglichen, sich ein vollständiges und verlässliches Bild von der Vergütung jedes einzelnen Mitglieds der Unternehmensleitung zu machen, ist es besonders wichtig, dass jedes Element und der Gesamtbetrag der Vergütung offengelegt werden.
(35)
Insbesondere ist es zur Vermeidung einer Umgehung der Anforderungen nach dieser Richtlinie durch die Gesellschaft und zur Verhinderung von Interessenkonflikten sowie zur Gewährleistung der Loyalität der Mitglieder der Unternehmensleitung gegenüber der Gesellschaft notwendig, die Offenlegung und Veröffentlichung der Vergütung vorzusehen, die jedem einzelnen Mitglied der Unternehmensleitung nicht nur von der Gesellschaft selbst gewährt oder geschuldet wird, sondern auch von jedem Unternehmen, das zu der gleichen Unternehmensgruppe gehört. Wenn die Vergütung, die einzelnen Mitgliedern der Unternehmensleitung durch Unternehmen, die zu derselben Unternehmensgruppe wie die Gesellschaft gehören, gewährt oder geschuldet wird, vom Vergütungsbericht ausgenommen würde, bestünde das Risiko, dass Gesellschaften versuchen, die Anforderungen nach dieser Richtlinie dadurch zu umgehen, dass sie Mitgliedern der Unternehmensleitung verdeckte Vergütungen über kontrollierte Unternehmen zukommen lassen. In einem solchen Fall könnten sich die Aktionäre kein vollständiges und verlässliches Bild von der den Mitgliedern der Unternehmensleitung durch die Gesellschaft gewährten Vergütung machen, und die durch diese Richtlinie verfolgten Ziele würden nicht erreicht.
(36)
Um eine vollständige Übersicht über die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung zu bieten, sollte in dem Vergütungsbericht gegebenenfalls auch der Betrag der Vergütung offengelegt werden, der auf der Grundlage der Familiensituation einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung gewährt wird. Deshalb sollten aus dem Vergütungsbericht gegebenenfalls auch Vergütungsbestandteile hervorgehen, wie etwa Familien- oder Kinderzulagen. Allerdings sollte wegen der Tatsache, dass personenbezogene Daten, die sich auf die Familiensituation einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung beziehen, oder besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) besonders sensibel sind und eines spezifischen Schutzes bedürfen, in dem Bericht nur der Betrag der gewährten Vergütung, jedoch nicht der Grund offengelegt werden, aus welchem sie gewährt wurde.
(37)
Gemäß dieser Richtlinie sollten personenbezogene Daten, die in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, zu dem Zweck verarbeitet werden, die Transparenz der Gesellschaften hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung zu steigern, um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung ihrer Rechenschaftspflicht besser nachkommen und die Aktionäre die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung besser überwachen können. Das Recht der Mitgliedstaaten, in dem die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung für andere Zwecke vorgesehen ist, bleibt hiervon unberührt.
(38)
Es ist unverzichtbar, die Vergütung und die Leistung der Mitglieder der Unternehmensleitung nicht nur jährlich sondern auch über einen angemessenen Zeitraum zu beurteilen, damit die Aktionäre, potenziellen Anleger und an der Gesellschaft interessierte Akteure zutreffend beurteilen können, ob durch die Vergütung die langfristige Leistung belohnt wird, und um die mittel- bis langfristige Leistungsentwicklung und die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung, insbesondere im Vergleich zur Leistung der Gesellschaft, zu messen. Vielfach ist es erst nach mehreren Jahren möglich einzuschätzen, ob die gewährte Vergütung den langfristigen Interessen der Gesellschaft entsprach. Insbesondere können bei der Gewährung langfristiger Anreize Zeiträume von bis zu sieben bis zehn Jahren — unter Umständen zusammen mit Aufschubzeiten von mehreren Jahren — maßgeblich sein.
(39)
Es ist auch wichtig, die Vergütung eines Mitglieds der Unternehmensleitung über den gesamten Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur Unternehmensleitung einer bestimmten Gesellschaft beurteilen zu können. In der Union verbleiben Mitglieder der Unternehmensleitung durchschnittlich für einen Zeitraum von sechs Jahren in der Unternehmensleitung, auch wenn dieser Zeitraum in einigen Mitgliedstaaten mehr als acht Jahre beträgt.
(40)
Um den Eingriff in die Rechte auf Privatsphäre von Mitgliedern der Unternehmensleitung zu beschränken und ihre personenbezogenen Daten zu schützen, sollte die Veröffentlichung der im Vergütungsbericht enthaltenen personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung durch die Gesellschaften auf zehn Jahre begrenzt sein. Dieser Zeitraum steht im Einklang mit anderen Zeiträumen, die durch das Unionsrecht im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Dokumenten zur Corporate Governance festgelegt sind. Beispielsweise bleiben nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) der Lagebericht und die Erklärungen zur Unternehmensführung als Teil des Jahresfinanzberichts mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich. Es besteht ein eindeutiges Interesse daran, dass diese verschiedenen Arten von Berichten zur Corporate Governance, einschließlich des Vergütungsberichts, zehn Jahre lang zur Verfügung stehen, damit die Aktionäre und Interessenträger über den allgemeinen Zustand der Gesellschaft im Bilde sind.
(41)
Nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums sollte die Gesellschaft alle personenbezogenen Daten aus dem Vergütungsbericht streichen oder den gesamten Vergütungsbericht nicht mehr öffentlich zugänglich machen. Nach diesem Zeitraum könnte der Zugang zu solchen personenbezogenen Daten für andere Zwecke notwendig sein, wie etwa zur Einleitung rechtlicher Schritte. Die uneingeschränkte Wahrnehmung der durch die Verträge, insbesondere durch Artikel 153 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, Unionsrecht und nationales Recht im Bereich der Beteiligung von Aktionären und die allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der betreffenden Gesellschaft sowie gegebenenfalls bestehende Rechte der Sozialpartner, gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen und Gepflogenheiten Tarifverträge abzuschließen und durchzusetzen, sollten von den Bestimmungen über die Vergütung unberührt bleiben. Ebenfalls von den Vergütungsregelungen unberührt bleiben sollten gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften über die Vertretung von Arbeitnehmern im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan.
(42)
Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen können den Gesellschaften und ihren Aktionären abträglich sein, da sie dem nahestehenden Unternehmen oder der nahestehenden Person die Möglichkeit geben können, sich Werte der Gesellschaft anzueignen. Folglich sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Gesellschafts- und Aktionärsinteressen von Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb sicherstellen, dass wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zur Zustimmung durch die Aktionäre oder das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gemäß Verfahren vorgelegt werden, durch die verhindert wird, dass das nahestehende Unternehmen oder die nahestehende Personen ihre Position ausnutzen, und die einen angemessenen Schutz der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre, die weder ein nahestehendes Unternehmen noch eine nahestehende Person sind, einschließlich Minderheitsaktionäre, bieten.
(43)
Ist ein Mitglied der Unternehmensleitung oder ein Aktionär an dem Geschäft als nahestehendes Unternehmen oder nahestehende Personen beteiligt, sollte dieses Mitglied der Unternehmensleitung bzw. dieser Aktionär nicht an der Zustimmung oder der Abstimmung teilnehmen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, dem Aktionär, der ein nahestehendes Unternehmen oder eine nahestehende Person ist, zu gestatten, an der Abstimmung teilzunehmen, vorausgesetzt, im nationalen Recht sind angemessene Schutzmechanismen hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens vorgesehen, um die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre, die weder ein nahestehendes Unternehmen noch eine nahestehende Person sind, einschließlich Minderheitsaktionäre, zu schützen, wie beispielsweise eine höhere Mehrheitsschwelle für die Zustimmung von Geschäften.
(44)
Gesellschaften sollten wesentliche Geschäfte spätestens zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekannt machen und das nahestehende Unternehmen bzw. die nahestehende Person, das Datum und den Wert des Geschäfts angeben sowie etwaige weitere Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Angemessenheit des Geschäfts zu beurteilen. Die öffentliche Bekanntmachung solcher Geschäfte, beispielsweise auf der Website einer Gesellschaft oder durch problemlos zugängige sonstige Mittel, ist notwendig, damit sich Aktionäre, Gläubiger, Arbeitnehmer und andere interessierte Parteien über potenzielle Auswirkungen informieren können, die solche Geschäfte unter Umständen auf den Wert der Gesellschaft haben. Die genaue Angabe des nahestehenden Unternehmens bzw. der nahestehenden Person ist erforderlich, um die durch das Geschäft geschaffenen Risiken besser zu bewerten und es zu ermöglichen, dass das Geschäft — auch auf dem Rechtsweg — angefochten werden kann.
(45)
Durch diese Richtlinie werden Transparenzanforderungen in Bezug auf Gesellschaften, institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater aufgestellt. Durch diese Transparenzanforderungen soll Gesellschaften, institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern nicht vorgeschrieben werden, bestimmte einzelne Informationen der Öffentlichkeit gegenüber offenzulegen, deren Offenlegung ihrer Geschäftsposition oder, wenn sie keine Unternehmen mit gewerblicher Zwecksetzung sind, den Interessen ihrer Mitglieder oder Begünstigten schwer schaden würde. Eine solche Nichtoffenlegung sollte die Ziele der Offenlegungspflichten gemäß dieser Richtlinie nicht beeinträchtigen.
(46)
Damit für die Durchführung der Bestimmungen über die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten einheitliche Bedingungen gelten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ausgeübt werden.
(47)
Insbesondere sollten in den Durchführungsrechtsakten der Kommission die Mindestanforderungen an die Standardisierung hinsichtlich des zu verwendenden Formats und der einzuhaltenden Fristen angegeben werden. Durch die Ermächtigung der Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, kann dafür gesorgt werden, dass diese Bestimmungen mit der Entwicklung des Marktes und der Aufsichtspraktiken Schritt halten und dass eine unterschiedliche Umsetzung dieser Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten verhindert wird. Eine solche unterschiedliche Umsetzung könnte zur Annahme unvereinbarer nationaler Standards führen, was zu einem erhöhten Risiko und höheren Kosten grenzübergreifender Geschäfte führen und damit ihre Effektivität und Effizienz infrage stellen und was zu einer zusätzlichen Belastung der Intermediäre führen würde.
(48)
Bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie sollte die Kommission die einschlägigen Marktentwicklungen und insbesondere die bestehenden Selbstregulierungsinitiativen, wie etwa „Market Standards for Corporate Actions Processing” (Marktstandards für die Abwicklung von Kapitalmaßnahmen) und „Market Standards for General Meetings” (Marktstandards für Hauptversammlungen), berücksichtigen und den Einsatz moderner Techniken bei der Kommunikation zwischen Gesellschaften und ihren Aktionären, auch über Intermediäre sowie gegebenenfalls anderen Marktteilnehmern fördern.
(49)
Um eine leichter vergleichbare und kohärentere Darstellung des Vergütungsberichts sicherzustellen, sollte die Kommission Leitlinien verabschieden, in denen seine standardisierte Darstellung festgelegt ist. Die bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Darstellung der im Vergütungsbericht enthaltenen Informationen unterscheiden sich erheblich voneinander, so dass ein ungleiches Maß an Transparenz sowie Aktionärs- und Anlegerschutz besteht. Die unterschiedlichen Praktiken führen dazu, dass Aktionäre und Anleger, insbesondere im Fall grenzüberschreitender Investitionen, vor Schwierigkeiten und Kosten stehen, wenn sie die Umsetzung der Vergütungspolitik verstehen und überwachen oder mit der Gesellschaft zu diesem speziellen Thema Kontakt aufnehmen wollen. Die Kommission sollte vor der Verabschiedung ihrer Leitlinien gegebenenfalls Konsultationen mit den Mitgliedstaaten durchführen.
(50)
Um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Richtlinie oder die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie auch tatsächlich angewendet werden, sollte jeder Verstoß gegen diese Vorschriften mit Sanktionen geahndet werden. Die Sanktionen sollten zu diesem Zweck hinreichend abschreckend und verhältnismäßig sein.
(51)
Da die Ziele dieser Richtlinie aufgrund des internationalen Charakters des Aktienmarktes der Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten wahrscheinlich zu unterschiedlichen Vorschriften führen würden, was das Funktionieren des Binnenmarktes untergraben oder behindern könnte, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(52)
Diese Richtlinie sollte im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union und dem Schutz der Privatsphäre, wie er in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, angewandt werden. Jede Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen nach dieser Richtlinie sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Insbesondere sollte dafür gesorgt werden, dass die Daten zutreffend und auf dem neuesten Stand sind und dass der Betroffene über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie ordnungsgemäß unterrichtet wird. Außerdem sollte der Betroffene ein Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unzutreffende Daten sowie ein Recht auf die Löschung personenbezogener Daten haben. Darüber hinaus sollte die Übermittlung von Informationen hinsichtlich der Identität von Aktionären an Intermediäre aus Drittländern den in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(53)
Personenbezogene Daten nach dieser Richtlinie sollten für die besonderen, in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke verarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als den Zwecken, zu denen sie ursprünglich erhoben wurden, sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen.
(54)
Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen, die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder bestimmter Arten von Einrichtungen, wie etwa Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds erlassen wurden. Die Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte der Union sollten als lex specialis gegenüber dieser Richtlinie angesehen werden und dieser Richtlinie insofern vorgehen, als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen den Anforderungen widersprechen, die in einem sektorspezifischen Rechtsakt der Union festgelegt sind. Allerdings sollten die einzelnen Bestimmungen eines sektorspezifischen Rechtsakts der Union nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass die wirksame Anwendung dieser Richtlinie oder die Erreichung ihres allgemeinen Ziels beeinträchtigt werden. Die Tatsache allein, dass es spezifische Unionsregelungen in einem bestimmten Sektor gibt, sollte die Anwendung dieser Richtlinie nicht ausschließen. Enthält diese Richtlinie speziellere Regelungen oder fügt sie Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union festgelegt sind, hinzu, sollten die Bestimmungen, die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union festgelegt sind, zusammen mit denjenigen dieser Richtlinie angewandt werden.
(55)
Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Bestimmungen in dem durch diese Richtlinie erfassten Bereich zu erlassen oder beizubehalten, um die Ausübung von Aktionärsrechten weiter zu erleichtern, die Mitwirkung der Aktionäre zu fördern und die Interessen von Minderheitsaktionären zu schützen sowie anderen Zwecken zu dienen, wie etwa der Sicherheit und Solidität von Kredit- und Finanzinstituten. Solche Bestimmungen sollten allerdings nicht die wirksame Anwendung dieser Richtlinie oder die Erreichung ihrer Ziele behindern, und sie sollten in jedem Fall im Einklang mit den durch die Verträge festgelegten Regelungen stehen.
(56)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente(7) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(57)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) angehört und hat am 28. Oktober 2014 eine Stellungnahme abgegeben(9).

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABL. C 451 vom 16.12.2014, S. 87.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom14. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. April 2017.

(3)

Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABL. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).

(4)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABL. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABL. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABL. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)

ABL. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABL. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)

ABL. C 417 vom 21.11.2014, S. 8.

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