ANHANG RL 2018/1027/EU
Anhang I Punkt 2 der Richtlinie 66/402/EWG erhält folgende Fassung:
- 2.
-
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
Feldbestand Mindestabstand Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden: - —
- bei der Erzeugung von Basissaatgut
300 m - —
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
250 m Sorghum spp. - —
- bei der Erzeugung von Basissaatgut(*)
400 m - —
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts(*)
200 m Selbstbestäubende Sorten von xTriticosecale: - —
- bei der Erzeugung von Basissaatgut
50 m - —
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
20 m Zea mays 200 m Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Mindestabstände müssen nicht eingehalten werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
Fußnote(n):
- (*)
In Gebieten, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. sudanense eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, gilt Folgendes:
- a)
- Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 800 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein;
- b)
- Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 400 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein.
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