ANHANG RL 2018/1027/EU

Anhang I Punkt 2 der Richtlinie 66/402/EWG erhält folgende Fassung:

2.
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

Feldbestand Mindestabstand
Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden:
bei der Erzeugung von Basissaatgut
300 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
250 m
Sorghum spp.
bei der Erzeugung von Basissaatgut(*)
400 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts(*)
200 m
Selbstbestäubende Sorten von xTriticosecale:
bei der Erzeugung von Basissaatgut
50 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
20 m
Zea mays 200 m

Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Mindestabstände müssen nicht eingehalten werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

Fußnote(n):

(*)

In Gebieten, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. sudanense eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, gilt Folgendes:

a)
Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 800 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein;
b)
Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 400 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein.

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