Präambel RL 2018/1027/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(1), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegten Bedingungen für die Saatguterzeugung basieren auf den internationalen Standards der Saatgutsysteme der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).
(2)
Bei der Jahrestagung 2017 der OECD über Saatgutsysteme wurde insbesondere im Hinblick auf Gebiete, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. sudanense eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, die Norm für Isolationsabstände für den Anbau von Sorghum spp. geändert.
(3)
Die Richtlinie 66/402/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.

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