Präambel RL 2018/1028/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 21a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Aufgrund eines redaktionellen Fehlers in der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission(2) zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG wurde in Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG die Fußnote „1” zum Eintrag Poaceae (Gramineae) irrtümlich gestrichen. Aus diesem Grund ist es den Mitgliedstaaten nicht mehr möglich, die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie auf 25 Tonnen zu erlauben, wenn die zuständige Behörde dem Lieferanten zu diesem Zweck eine Genehmigung erteilt hat.
- (2)
- Der betreffende Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2109 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (3)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.
- (2)
Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 59).
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