ANHANG RL 2018/131/EU

Im Anhang der Richtlinie 2009/13/EG wird die Vereinbarung zwischen dem ECSA und der ETF über das Seearbeitsübereinkommen 2006 wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift „Norm A2.5 — Heimschaffung” ist „A2.5” durch „A2.5.1” zu ersetzen.
2.
Die folgende Norm wird eingefügt:

Norm A2.5.2 — Finanzielle Sicherheit

1.
Zur Umsetzung der Regel 2.5 Absatz 2 legt diese Norm Anforderungen zur Gewährleistung eines schnellen und wirksamen Systems der finanziellen Sicherheit fest, um Seeleute im Falle ihres Im-Stich-Lassens zu unterstützen.
2.
Für die Zwecke dieser Norm gelten Seeleute als im Stich gelassen, wenn der Reeder in Verletzung der Anforderungen dieser Vereinbarung oder der Bedingungen des Beschäftigungsvertrags für Seeleute

a)
die Kosten für die Heimschaffung der Seeleute nicht übernimmt; oder
b)
den Seeleuten nicht den notwendigen Unterhalt und die notwendige Unterstützung gewährt; oder
c)
auf andere Weise einseitig die Verbindung zu den Seeleuten beendet hat; darunter fällt auch die Nichtzahlung vertraglich vereinbarter Heuern für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten.

3.
Jeder Mitgliedstaat hat sicherzustellen, dass für Schiffe unter seiner Flagge ein System der finanziellen Sicherheit existiert, das den Anforderungen dieser Norm genügt. Das System der finanziellen Sicherheit kann ein System der sozialen Sicherheit, eine Versicherung oder ein nationaler Fonds oder ein anderes ähnliches Instrument sein. Seine Form ist vom Mitgliedstaat nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute festzulegen.
4.
Das System der finanziellen Sicherheit hat im Einklang mit dieser Norm allen im Stich gelassenen Seeleuten auf einem Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats direkten Zugang, ausreichenden Schutz und rasche finanzielle Hilfe zu gewähren.
5.
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b dieser Norm haben der notwendige Unterhalt und die notwendige Unterstützung der Seeleute Folgendes zu umfassen: angemessene Ernährung, Unterkunft, Trinkwasservorräte, für das Überleben an Bord des Schiffes ausreichender Treibstoff und notwendige medizinische Betreuung.
6.
Jeder Mitgliedstaat hat vorzuschreiben, dass Schiffe unter seiner Flagge, die nach innerstaatlichem Recht verpflichtet sind, ein Seearbeitszeugnis mit sich zu führen oder dies auf Verlangen des Reeders tun, ein Zertifikat oder einen anderen Nachweis der finanziellen Sicherheit, ausgestellt vom Anbieter der finanziellen Sicherheit, an Bord mit sich führen. Eine Kopie ist an einer deutlich sichtbaren Stelle an Bord auszuhängen, wo sie den Seeleuten zugänglich ist. Gibt es mehrere Anbieter finanzieller Sicherheiten, ist das Dokument eines jeden Anbieters an Bord mitzuführen.
7.
Das Zertifikat oder ein anderer schriftlicher Nachweis der finanziellen Sicherheit muss in Englisch abgefasst oder von einer englischen Übersetzung begleitet sein und hat folgende Angaben zu enthalten:

a)
Name des Schiffes;
b)
Heimathafen des Schiffes;
c)
Rufzeichen des Schiffes;
d)
IMO-Nummer des Schiffes;
e)
Name und Anschrift des Anbieters bzw. der Anbieter der finanziellen Sicherheit;
f)
Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung der Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind;
g)
Name des Reeders;
h)
Gültigkeitsdauer der finanziellen Sicherheit; und
i)
eine Bescheinigung des Anbieters der finanziellen Sicherheit, der zufolge die finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A2.5.2 genügt.

8.
Die vom System der finanziellen Sicherheit bereitgestellte Unterstützung muss auf Ersuchen der Seeleute oder ihrer benannten Vertreter auf Grundlage der notwendigen Anspruchsberechtigung gemäß dem Absatz 2 dieser Norm unverzüglich gewährt werden.
9.
Unter Hinweis auf die Regel 2.5 hat die vom System der finanziellen Sicherheit bereitgestellte Unterstützung ausreichend zu sein, um Folgendes zu decken:

a)
ungezahlte Heuern und andere den Seeleuten vom Reeder gemäß ihrem Beschäftigungsvertrag, dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Flaggenstaates zu gewährende Leistungen, beschränkt auf vier Monate solcher nicht gezahlter Heuern und vier Monate solcher nicht gewährter Leistungen;
b)
alle den Seeleuten entstandenen vertretbaren Aufwendungen, einschließlich der in Absatz 10 dieser Norm genannten Kosten der Heimschaffung; und
c)
die grundlegenden Bedürfnisse der Seeleute, wie z. B.: angemessene Verpflegung, Bekleidung sofern erforderlich, Unterkunft, Trinkwasserversorgung, für das Überleben an Bord des Schiffes ausreichender Treibstoff, notwendige medizinische Betreuung und andere vertretbare Kosten oder Aufwendungen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung, die das Im-Stich-Lassen begründet, bis zum Eintreffen der Seeleute an ihrem Wohnort.

10.
Die Heimschaffungskosten umfassen die Kosten für die Reise mit geeigneten und zügigen Transportmitteln, in der Regel auf dem Luftweg, und sie beinhalten die Verpflegung und Unterkunft der Seeleute in der Zeit vom Verlassen des Schiffs bis zur Ankunft an ihrem Heimatort, notwendige medizinische Betreuung, die Überführung und Beförderung der persönlichen Habe sowie alle anderen vertretbaren Kosten oder Aufwendungen, die sich aus dem Im-Stich-Lassen ergeben.
11.
Die finanzielle Sicherheit darf nicht vor dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer enden, es sei denn, der Anbieter der finanziellen Sicherheit hat dies der zuständigen Stelle des Flaggenstaates mindestens 30 Tage vorher mitgeteilt.
12.
Hat der Anbieter der Versicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit Seeleuten gemäß dieser Norm eine Zahlung geleistet, so erwirbt dieser Anbieter bis zur Höhe des gezahlten Betrags im Einklang mit dem geltenden Recht im Wege der Abtretung, dem Forderungsübergang oder auf andere Weise die Rechte, auf die die Seeleute Anspruch gehabt hätten.
13.
Durch diese Norm wird in keiner Weise das Regressrecht des Versicherers oder des Anbieters der finanziellen Sicherheit gegenüber dritten Parteien eingeschränkt.
14.
Die Bestimmungen dieser Norm zielen nicht auf Ausschließlichkeit ab; andere Rechte, Ansprüche oder Rechtsmittel, die ebenfalls zur Entschädigung im Stich gelassener Seeleute dienen, bleiben unberührt. Innerstaatliche Rechtsvorschriften können vorsehen, dass die nach dieser Norm zu zahlenden Beträge mit Beträgen verrechnet werden können, die aus anderen Quellen stammen und auf Rechten, Ansprüchen oder Rechtsmitteln beruhen, die Gegenstand von Entschädigungen im Sinne der vorliegenden Norm sein können.

3.
„Norm A4.2 — Verpflichtungen der Reeder” wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird „A4.2” durch „A4.2.1” ersetzt;
b)
Die folgenden Absätze werden angefügt:

8.
Die innerstaatlichen Rechtvorschriften haben vorzuschreiben, dass das System der finanziellen Sicherheit zur Sicherstellung einer Entschädigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieser Norm in Bezug auf vertragliche Forderungen, wie sie in der Norm A4.2.2 definiert werden, die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:

a)
die vertragliche Entschädigung ist, sofern sie im Beschäftigungsvertrag der Seeleute festgelegt ist und unbeschadet von Buchstabe c dieses Absatzes, vollständig und unverzüglich zu zahlen;
b)
es darf kein Druck ausgeübt werden, eine Zahlung unterhalb des vertraglich vereinbarten Betrags zu akzeptieren;
c)
wo es aufgrund der Art der Erwerbsunfähigkeit der Seeleute schwierig ist, die vollständige Entschädigung festzulegen, auf die die Seeleute Anspruch haben können, haben Seeleute eine Interimszahlung oder -zahlungen zu erhalten, um unbillige Härten zu vermeiden;
d)
im Einklang mit der Regel 4.2 Absatz 2 erhalten Seeleute Zahlungen unbeschadet anderer rechtlicher Ansprüche, diese Zahlungen können vom Reeder jedoch mit Entschädigungen für andere Forderungen der Seeleute gegenüber dem Reeder, die auf demselben Vorfall beruhen, verrechnet werden; und
e)
die Forderung nach vertraglicher Entschädigung kann unmittelbar von den betroffenen Seeleuten, von ihren nächsten Angehörigen, einem Vertreter der Seeleute oder von einem benannten Begünstigten geltend gemacht werden.

9.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften haben zu gewährleisten, dass Seeleute im Voraus informiert werden, wenn die finanzielle Sicherheit eines Reeders annulliert oder gekündigt werden soll.
10.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften haben zu gewährleisten, dass die zuständige Stelle des Flaggenstaates vom Anbieter der finanziellen Sicherheit unterrichtet wird, wenn die finanzielle Sicherheit eines Reeders annulliert oder gekündigt wird.
11.
Jeder Mitgliedstaat hat vorzuschreiben, dass Schiffe unter seiner Flagge ein Zertifikat oder einen anderen Nachweis der finanziellen Sicherheit an Bord mitführen, ausgestellt vom Anbieter der finanziellen Sicherheit. Eine Kopie muss an einer deutlich sichtbaren Stelle an Bord ausgehängt werden, wo sie den Seeleuten zugänglich ist. Gibt es mehrere Anbieter finanzieller Sicherheiten, ist das Dokument eines jeden Anbieters an Bord mitzuführen.
12.
Die finanzielle Sicherheit darf nicht vor dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer erlöschen, es sei denn, der Anbieter der finanziellen Sicherheit hat die zuständige Stelle des Flaggenstaates mindestens 30 Tage zuvor davon in Kenntnis gesetzt.
13.
Die finanzielle Sicherheit hat die Zahlung aller von ihr abgedeckten vertraglichen Ansprüche zu gewährleisten, die während der Gültigkeit des Dokuments entstehen.
14.
Das Zertifikat oder ein anderer schriftlicher Nachweis der finanziellen Sicherheit muss in Englisch abgefasst oder von einer englischen Übersetzung begleitet sein und hat folgende Angaben zu enthalten:

a)
Name des Schiffes;
b)
Heimathafen des Schiffes;
c)
Rufzeichen des Schiffes;
d)
IMO-Nummer des Schiffes;
e)
Name und Anschrift des Anbieters bzw. der Anbieter der finanziellen Sicherheit;
f)
Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung der vertraglichen Forderungen der Seeleute zuständig sind;
g)
Name des Reeders;
h)
Gültigkeitsdauer der finanziellen Sicherheit; und
i)
eine Bescheinigung des Anbieters der finanziellen Sicherheit, der zufolge die finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A4.2.1 genügt.

4.
Die folgende Norm wird eingefügt:

Norm A4.2.2 — Behandlung vertraglicher Forderungen

1.
Für die Zwecke der Norm A4.2.1 Absatz 8 und der vorliegenden Norm bezeichnet der Ausdruck 'vertragliche Forderung' jede Forderung im Zusammenhang mit dem Tod oder der Erwerbsunfähigkeit von Seeleuten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung oder Gefahr, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dem Beschäftigungsvertrag der Seeleute oder dem Gesamtarbeitsvertrag.
2.
Das System der finanziellen Sicherheit gemäß der Norm A4.2.1 Absatz 1 Buchstabe b kann ein System der sozialen Sicherheit, eine Versicherung, ein Fonds oder ein anderes ähnliches Instrument sein. Seine Form ist von dem Mitgliedstaat nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute festzulegen.
3.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften haben sicherzustellen, dass wirksame Mechanismen vorhanden sind, um vertragliche Ansprüche, die Entschädigungen gemäß der Norm A4.2.1 Absatz 8 betreffen, im Rahmen zügiger und fairer Verfahren entgegenzunehmen, zu behandeln und unparteiisch zu regeln.

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