Artikel 1 RL 2018/1581/EU

Die Richtlinie 2009/119/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

i) „Erdölvorräte” :
Vorräte an Energieprodukten gemäß der Liste in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;.

2.
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Ungeachtet des Absatzes 2 werden die in Absatz 2 genannten täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren und der tägliche durchschnittliche Inlandsverbrauch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni jedes Kalenderjahres jedoch auf der Grundlage der Einfuhr- und Verbrauchsmengen des vorletzten Jahres vor dem betreffenden Kalenderjahr bestimmt.

3.
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieses Verzeichnis enthält insbesondere Informationen, anhand deren genau bestimmt werden kann, in welchem Depot, in welcher Raffinerie oder in welcher Lagereinrichtung sich die genannten Vorräte befinden, sowie Informationen über die betreffenden Mengen, den Eigentümer der Vorräte und ihre Art, wobei die Kategorien gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 zugrunde gelegt werden.”

4.
Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

2. Spezifische Vorräte können sich nur aus einer oder mehreren der folgenden Produktkategorien zusammensetzen, die in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 definiert sind:.

5.
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Rohöläquivalente werden ermittelt, indem für die von den Kategorien umfassten oder betroffenen Erzeugnissen die Mengen der Aggregate der „erfassten Bruttoinlandslieferungen” im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit dem Faktor 1,2 multipliziert werden. Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

6.
Anhang II Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats „Erfasste Bruttoinlandslieferungen” im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.

7.
Anhang III Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
sämtliche sonstigen Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln oder.

8.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

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